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07.07.2025
Wirtschaft

Absenkung des Verzugszinssatzes seit dem 1. Juli 2025

Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 2025 von 2,27 % auf 1,27 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab 1. Juli 2025 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 6,27 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 10,27 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Entgeltforderungen sind solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind.

Für Verträge auf Basis der VOB/B 2019 und älter gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).

Im BGB-Vertrag kommt der Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es daher nicht unbedingt. Das gilt gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 auch bei Vereinbarung der VOB/B.

Die oben genannten Verzugszinsen können entsprechend der konkreten vertraglichen Vereinbarung ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Beanspruchung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bedarf eines gesonderten Nachweises.

Dateityp

Verzugszinsen aktuelle Übersicht 01.07.2025

25-07-Verzugszinsen-aktuelle-Uebersicht.pdf

Ihre Ansprechpartnerin:

Anika Amberg

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de

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