
Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung zum 1. Juli 2025 von 2,27 % auf 1,27 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab 1. Juli 2025 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 6,27 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 10,27 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Entgeltforderungen sind solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind.
Für Verträge auf Basis der VOB/B 2019 und älter gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).
Im BGB-Vertrag kommt der Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es daher nicht unbedingt. Das gilt gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 auch bei Vereinbarung der VOB/B.
Die oben genannten Verzugszinsen können entsprechend der konkreten vertraglichen Vereinbarung ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Beanspruchung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bedarf eines gesonderten Nachweises.
Verzugszinsen aktuelle Übersicht 01.07.2025
25-07-Verzugszinsen-aktuelle-Uebersicht.pdf
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