
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gibt Tipps für Maßnahmen, um hitzebedingte Erkrankungen am Arbeitsplatz verhindern.
Die hochsommerlichen Temperaturen werden bei Arbeiten auf Baustellen zu einer Herausforderung. Körperliche Anstrengung bei hohen Temperaturen und direkte Sonneneinstrahlung sind ein großes Risiko für die Gesundheit. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) gibt auf ihrer Internetseite regelmäßig Tipps, welche Maßnahmen man bei der Arbeit auf Baustellen bei Sonne und Hitze ergreifen kann, um den Herausforderungen und Gefahren der heißen Jahreszeit zu begegnen.
Die BG BAU informiert darüber, welche präventiven Hilfsmittel genutzt werden können, um die Arbeitsbedingungen an die hohen Temperaturen anzupassen, welche körperlichen Warnsignale mögliche Anzeichen von Hitzeerkrankungen erkennen lassen und wie Betroffene versorgt werden können. Darüber hinaus werden hilfreiche Materialien zur Unterweisung von Mitarbeitern und zur Umsetzung von Hitzeschutz zur Verfügung gestellt (Betriebsanweisung: Arbeiten im Freien bei Hitze, Erste-Hilfe-Rettungskarte: Akute Hitzeerkrankungen, 1×1 im Arbeitsschutz: Hitze, Checkliste: Schutz vor UV-Strahlung und Hitze). Die BG BAU gewährt Arbeitsschutzprämien und fördert damit individuelle Schutzmaßnahmen.
Wir empfehlen, Schutzmaßnahmen in den Betrieben und auf Baustellen entsprechend umzusetzen, damit die Beschäftigten über entsprechende Hitze- und UV-Arbeitsschutzmittel verfügen, um gut durch die heiße Jahreszeit zu kommen. Die steigenden Temperaturen und Belastungen der UV-Strahlung bei der Arbeit im Freien sind seit Jahren in der politischen Diskussion und der Hitzeschutz Gegenstand gewerkschaftlicher Forderungen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflichte für seine Beschäftigten und muss auf heißes Wetter reagieren. Die Ausgestaltung der Fürsorgepflicht bei Hitze konkretisiert die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die ASR A3-5, 5 sieht bei hohen Lufttemperaturen von über 30° C auf Baustellen besondere Maßnahmen wie die Einrichtung von Sonnensegeln, längere Mittagspausen, kühle Getränke und Ähnliches vor. Formuliert werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten aber nur Mindestanforderungen an die von Arbeitgebern zu ergreifenden Maßnahmen. Sie haben nur Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Ein Verstoß kann aber als Verletzung des Arbeitsschutzes gewertet und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sonderregelungen im Baugewerbe
Auch eine vorgegebene Außentemperatur, die ein allgemeines Arbeitsrecht auf „hitzefrei“ nach sich zieht, gibt es aber nicht. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Entscheidung treffen, ob die Arbeit auf der Baustelle eingestellt wird. Ein entsprechender „hitzebedingter“ Lohnausfall wird bereits über einen Anteil des Bauzuschlags mit jeder lohnzahlungspflichtigen Stunde für gewerbliche Arbeitnehmer bei Tätigkeit auf wechselnden Baustellen ausgeglichen. Die Lohntarifverträge (TV Lohn West/Ost) sehen in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Regelungen des Bauzuschlags jeweils vor, dass ein Anteil von 2,9 % des Bauzuschlags „zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer … durch … die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit … ausgesetzt ist“ gezahlt wird. Durch diese Regelung sollten die wirtschaftlichen Nachteile durch in der Sommerzeit witterungsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden ausgeglichen werden.
In Betrieben, in denen eine Arbeitszeitverteilung im zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum nach § 3 Ziff. 1.4 BRTV vereinbart wurde, besteht zudem nach § 96 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB III die Möglichkeit der förderunschädlichen Entnahme von bis zu 50 Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto zur Überbrückung von Arbeitsausfällen auch außerhalb der Schlechtwetterzeit. Die förderunschädliche Entnahme von Arbeitsstunden aus dem Ausgleichskonto bedarf jedoch einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung über die Reservierung dieser Guthabenstunden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für konkret zu erwartende Arbeitsausfälle nach dem 31. März eines Jahres (Benennung eines Verwendungszwecks). Hitzebedingter Arbeitszeitausfall im Sommer kann daher über Guthabenstunden des Ausgleichskontos kompensiert werden. Weitere Anwendungsbeispiele zur Verwendung von Arbeitszeitguthaben außerhalb der Schlechtwetterzeit finden Sie im aktuellen Winterbau-Merkblatt.
Darüber hinaus können Arbeitsstunden, die durch Witterungseinflüsse ausfallen, in Betrieben, in denen für die Arbeitszeit kein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum vereinbart wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage nachgeholt werden, wobei dann nach § 3 Ziffer 1.6 BRTV der 25-prozentigen Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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