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02.08.2022
Wirtschaft

Energiepreispauschale – Klärung offener Fragen

Die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 beschlossen wurde, wirft zahlreiche Anwendungsfragen auf, insbesondere zur Auszahlung durch die Arbeitgeber. Wir berichteten hierzu im Newsletter Juli 2022.

In einer FAQ-Liste hat nun das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung  mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Katalog mit Fragen und Antworten veröffentlicht. Es werden Fragen beantwortet u. a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Die FAQs können Sie unter folgendem Link abrufen: Bundesfinanzministerium – FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.

Unter II. werden Angaben zur Anspruchsberechtigung und unter IV. Konkretisierungen zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber gemacht.

 

Ihr Ansprechpartner

Andreas Lieberknecht

Geschäftsführer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0561 / 789 81-12
E-Mail: lieberknecht@bgvht.de

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