
Der Zuschlagsatz für die gehaltsgebundenen Kosten wird immer dann benötigt, wenn für die Arbeit von Bauleitern, Polieren oder Angestellten die Kosten pro Stunde, Tag oder Monat berechnet werden sollen.
Das ist zum Beispiel der Fall bei der
- Abrechnung nach Stundenaufwand für Bauleiter, Poliere oder Angestellte („Preis einer Polierstunde“);
- Kalkulation, wenn in die Mittellohnberechnung Poliere und/oder Angestellte einbezogen werden („Kosten eines Poliers pro geleistete Arbeitsstunde“);
- Kalkulation von Polier- oder Bauleiterkosten als Teil der Baustellengemeinkosten („Höhe der Baustellengemeinkosten bei 5-monatiger Bauzeit“).
Dabei muss unterschieden werden zwischen
- dem Zuschlagsatz der gehaltsgebundenen Kosten, der sich auf der Basis der tatsächlich geleisteten bzw. der aufsichtführenden Arbeitszeit ergibt und
- dem Zuschlagsatz, der sich auf der Basis der Kalenderzeit ergibt.
zu 1. Tatsächlich geleistete bzw. aufsichtführende Arbeitszeit
Der Zuschlagsatz auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit kommt in Frage, wenn die reine geleistete Arbeitszeit (ohne arbeitsfreie Tage!)
- zur Kalkulation der Gehaltskosten herangezogen wird oder
- als Abrechnungsbasis für Gehaltskosten dient (z. B. Abrechnung nach Stundenaufwand).
Beispiel 1: Bauunternehmer B aus Köln wird von seinem Geschäftsfreund G aus Düsseldorf gebeten, ihm für 16 Werktage im Rahmen der Kollegenhilfe einen Polier zu überlassen. B, der wegen schwacher Auftragslage seinen Polier M momentan ohnehin nicht auslasten kann, verleiht seinen Polier M, der ein monatliches Gehalt von 6.432 Euro bezieht, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an G. Um die bei B weiterlaufenden Gehaltskosten von M decken zu können, muss B mindestens 534,48 Euro pro Tag für M an G weiterberechnen, denn pro produktiv gearbeiteter Polier-Stunde fallen rund 66,81 Euro Gehaltskosten bei B an.
6.432 Euro Gehalt pro Monat bei durchschnittlich 165,5 Arbeitsstunden, wenn kein Urlaub oder dgl. genommen wird,
38,86 Euro anteiliges Gehalt pro Arbeitsstunde
+ 71,95 % Gehaltsgebundene Kosten (s. Anlage 1a)
66,81 € Gehaltskosten pro Produktiv-Stunde
entspricht 534,48 € Gehaltskosten pro Arbeitstag (8 Stunden)
Der Zuschlagsatz für gehaltsgebundene Kosten bei Polieren, berechnet auf der Grundlage der aufsichtführenden Arbeitszeit, ist immer dann zutreffend, wenn bei der Kalkulation mit dem Mittellohn AP gerechnet wird: In diesem Fall werden auch Schlechtwettertage als Umlage verrechnet. Obwohl der Polier bei Schlechtwetter mit anderen Arbeiten befasst sein kann, ist diese Rechenweise – die regelmäßig zu sehr hohen Zuschlagsätzen führt – erforderlich, da der Polier als Teil der Arbeitstruppe, für die der Mittellohn AP bestimmt wird, eben nur genauso viele Stunden arbeiten kann wie alle anderen Facharbeiter und Helfer der Truppe auch, die ggf. bei Schlechtwetter ihre Tätigkeit einstellen. Die Kosten eines Poliers sind, wenn sie in den Mittellohn AP hineingerechnet werden, dementsprechend hoch, weil die Berechnung des Mittellohns AP die Annahme impliziert, dass auch der Polier nur so viele Stunden arbeitet wie der Rest der Arbeitstruppe.
zu 2. Kalenderzeit
Der Zuschlagsatz auf Basis der Kalenderzeit ist zu nutzen, wenn anhand der Baustellengehälter die Baustellengemeinkosten über den Kalenderzeitraum berechnet werden sollen. Die Basis ist hierbei das Monatsgehalt, das neben der tatsächlichen Arbeitszeit auch die Sonntage, Samstage, Feiertage, Ausfalltage sowie Krankheits- und Urlaubstage umfasst.
Beispiel 2: Bauunternehmer B aus Köln benötigt seinen Polier P für 5 Monate Bauzeit bei einem Neubau. Das Monatsgehalt von P beträgt 6.432 Euro. B muss bei der Berechnung der Baustellengemeinkosten mindestens monatliche Polierkosten in Höhe von 8.863,94 Euro ansetzen (6.432 Euro zzgl. 37,81 % gehaltsgebundene Kosten lt. Anlage 2a).
Neuberechnung zum 1. April 2026
Den Musterberechnungen sind die gültigen Tarife der Gruppe A VIII zugrunde gelegt. Das sind für die
- alten und die neuen Bundesländer (ab April 2026): 6.432 Euro Tarifgehalt pro Monat.
Das Tarifgehalt A VIII wurde deshalb der Musterberechnung zugrunde gelegt, um das Beispiel auf der Basis eines Gehaltes durchzurechnen, das die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV) übersteigt. Dadurch dass das zugrunde gelegte Tarifgehalt A VIII (6.432 Euro) die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PV in Höhe von aktuell 5.812,50 Euro übersteigt, ist der Prozentanteil, den der Krankenkassen- oder Pflegeversicherungsbeitrag am Tarifgehalt ausmacht, geringer (hier: 7,39 % bzw. 1,52 %) als bei Zugrundelegung des Tarifgehaltes A VI, das mit 5.340 Euro unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Fazit: Bei höheren oder niedrigeren Gehältern als den im Beispiel verwendeten Tarifgehältern verändern sich auch die prozentualen Zuschlagsätze. In diesen Fällen ist eine betriebsindividuelle Berechnung auf der Basis unserer Musterberechnung zu empfehlen.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
- Alte und Neue Bundesländer 8.450 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung:
- Alte und Neue Bundesländer 5.812,50 Euro
Für Bauleiter im Bauwerksbau (Tarifstelle 100) gelten aufgrund der Gefahrenklasse 11,84 in der BG dieselben Gehaltszuschläge wie für Poliere und Schachtmeister. Der BG-Beitrag beläuft sich für sie ebenfalls auf 5,17 % (Beitragsvorschuss 2025 = Hauptumlage + LVN + LVE).
Die Zimmerer (Tarifstelle 110) sind bei der BG in einer höheren Gefahrenklasse eingestuft (14,59). Für Bauleiter, Poliere und Schachtmeister des Zimmerergewerks lautet der BG-Beitrag daher 6,33 %. Die resultierenden Zuschlagsätze für Zimmerer stehen in der Tabelle unten in Klammern.
Nur technische Angestellte im Büro haben aufgrund der niedrigen Gefahrenklasse (0,54) mit 0,41 % einen sehr geringen BG-Beitrag.
Gegenüber der letzten Berechnung vom April 2025 sind die Zuschlagsätze erneut geringfügig gesunken.
Die Schwerbehindertenabgabe rechnen wir seit 2020 nicht mehr ein, weil sie nur von Betrieben ab 20 Mitarbeiter zu zahlen ist. Dafür haben wir die Entgeltfortzahlungsumlage U1 in die Berechnung aufgenommen, die von Betrieben bis 30 Mitarbeiter gezahlt werden muss. Die Krankheitskosten in Position 2.1.17 fallen durch die Erstattung der Krankenkasse nur halb so hoch aus.
Die Zuschlagsätze für gehaltsgebundene Kosten auf das Tarifgehalt A VIII betragen auf Basis der tatsächlichen bzw. aufsichtführenden Arbeitszeit (siehe auch Anlagen1a und 1b):
| tatsächliche Arbeitszeit | aufsichtführende Arbeitszeit | ||
| in % auf Basis der Gehaltskosten | kaufm. und techn. Angestellte im Büro | Bauleiter, Poliere und Schachtmeister (Zim) | Bauleiter, Poliere und Schachtmeister (Zim) |
| Alte Bundesländer | 65,40 | 71,95 (73,49) | 76,01 (77,59) |
| Neue Bundesländer | 60,21 | 66,56 (68,06) | 70,55 (72,09) |
Die Zuschlagssätze auf das Tarifgehalt A VIII betragen auf Basis der Kalenderzeit (siehe auch Anlagen 2a und 2b):
| Kalenderzeit | ||
| in % auf Basis der
Gehaltskosten |
kaufm. und techn. Angestellte im Büro | Bauleiter, Poliere und Schachtmeister (Zim) |
| Alte Bundesländer | 32,57 | 37,81 (39,05) |
| Neue Bundesländer | 28,30 | 33,36 (34,56) |
Um den kalkulatorischen Gesamtzuschlag und auf dessen Basis den Stundenkostensatz eines Angestellten zu bestimmen, sind den gehaltsgebundenen Kosten betriebsindividuell anteilige allgemeine Geschäftskosten hinzuzurechnen.
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