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16.07.2026
Arbeitsrecht

Gesetzliche Krankenversicherung. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt eine Reihe von Änderungen unmittelbar für Unternehmen und Arbeitnehmer.

Das am Freitag vom Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt für die unternehmerische Praxis folgende wesentliche Änderungen:

Wichtige Inhalte:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung erhöhen sich zusätzlich zur regulären Erhöhung ab 1. Januar 2027 um jeweils 3.600,- € p.a. Das bedeutet Mehrbelastungen auf Arbeitgeber- wie auch auf Arbeitnehmerseite. Die Jahresentgeltgrenze wird bei ca. 84.800,- € liegen, BBG wird bei ca. 77.100,- € liegen.

Die Beitragssätze für Minijob-Arbeitsverhältnisse (geringfügige Beschäftigung) steigen ab 1. Januar 2027 beim GKV-Anteil an auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (derzeit 13 %) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (aktuell 2,9 %). Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2027 auf den Verdienst ihrer geringfügig Beschäftigten den vollen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 % zahlen.

Ab 1. Januar 2028 endet die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Versicherten haben einen Zusatzbeitrag von 2,5 % zu leisten. Ausgenommen sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (statt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr). Darüber hinaus bleiben Ehegatten/Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Ab dem 1. Januar 2027 wird durch § 44c SGB V die sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit geregelt. Künftig können Ärzte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Stufen von 25 %, 50 % oder 75 % feststellen – allerdings nur bei einer prognostizierten Erkrankungsdauer von mehr als vier Wochen. Arbeitgeber erhalten ein Widerspruchsrecht. Nach der ärztlichen Feststellung haben Unternehmen sieben Kalendertage Zeit, der Teil-AU zu widersprechen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Zustimmung als erteilt. Während der ersten sechs Wochen gibt es volle Entgeltfortzahlung, danach anteiliges Krankengeld. Ausgenommen sind Privatversicherte und geringfügig Beschäftigte. Der ZDB wird hierzu noch weitere Handreichungen veröffentlichen, da die praktische Umsetzung nicht ohne Tücken ist.

Bewertung:

Insgesamt enthält das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz noch eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen u. a. im Leistungsrecht, durch die der GKV-Beitragssatz stabilisiert werden soll. Diese haben auch Auswirkungen auf die Versicherten wie beispielsweise die Absenkungen bei Zuzahlungen. Laut Gesetz sind Einsparungen in Höhe von 18,8 Mrd. € im nächsten Jahr zu erwarten, so dass voraussichtlich der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 nicht erhöht wird. Am Ende führt das Gesetz jedoch auch zu Mehrbelastungen bei den Unternehmen.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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