
Wie bereits in den vergangenen Jahren hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) auch für das Jahr 2025 einen Mustertext für den Lagebericht eines Bauunternehmens entworfen. Dabei basieren die Abschnitte „Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen und Baubranche 2025“ sowie die Aussichten für Gesamtwirtschaft und Branche im Prognosebericht auf den diesbezüglichen Veröffentlichungen des ZDB. Für die Abschnitte „Geschäftsverlauf der Meister Bau GmbH 2025“ sowie „Aussichten für die Meister Bau GmbH 2026“ werden am Beispiel eines fiktiven Unternehmens die wesentlichen Bestandteile eines Lageberichts dargestellt.
Grundsätzlich fällt der Musterbericht vergleichsweise lang aus. Das liegt daran, dass er vor allem als Informationsquelle (wirtschaftliche Rahmenbedingungen) und „Ideengeber“ (Formulierungen) für diejenigen dienen soll, die für ihr Unternehmen den Lagebericht verfassen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die berichterstattenden Betriebe die für sie relevanten Aspekte daraus auswählen.
Beigefügt haben wir Balkendiagramme für die regionalen Umsätze der Baubetriebe per Dezember 2025 (Statistisches Bundesamt, Basis: Betriebe über 20 Mitarbeiter, alle %-Angaben nominal). Bitte beachten Sie die unterschiedliche Erhebungsbasis („alle Betriebe“ bzw. „Betriebe über 20 Mitarbeiter“), die sich auch in leicht abweichenden Zahlen zwischen Konjunkturtabelle und Balkendiagrammen widerspiegelt.
Auf den Fettdruck der Signalwörter sollte ggf. im Originalbericht verzichtet werden; sie sind als Hinweis auf wichtige Bestandteile zu verstehen.
Die Pflicht, einen Lagebericht aufzustellen, besteht laut HGB § 264 ff. grundsätzlich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, also bei
- Umsatzerlösen über 15 Mio. Euro p.a.
- einer Bilanzsumme über 7,5 Mio. Euro
- einer Arbeitnehmerzahl über 50
(mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein, § 267 HGB).
Während der Jahresabschluss vergangenheitsorientiert ist, hat der Lagebericht in erster Linie die Aufgabe, über die Zukunftsaussichten zu informieren.
Formal sind folgende Merkmale für den Lagebericht wesentlich:
Der Lagebericht muss vollständig, wahr und klar (übersichtlich) sein. Dazu gehören beispielsweise
- die deutliche Abgrenzung des Lageberichts vom Jahresabschluss und versehen mit der Überschrift „Lagebericht“
- die klare Gliederung des Lageberichtes mit Überschriften
- Zukunftsbezogene Aussagen sind von Aussagen über die Vergangenheit klar zu trennen (Wirtschaftsbericht darf keine Elemente des Prognoseberichtes oder Chancen/Risiken enthalten).
- Quantitativen Informationen sollte überwiegend auch die Vergleichszahl des Vorjahres beigefügt sein.
- Angabe von Kennzahlen im Lagebericht grundsätzlich mit Berechnungsformel bzw. mit Erläuterung, damit das Zustandekommen des Wertes nachvollzogen werden kann.
Dabei sieht das HGB (§ 289 Abs. 1) drei Pflichtbestandteile für den Lagebericht vor:
- WIRTSCHAFTSBERICHT – Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage einschließlich des Geschäftsergebnisses:
- grundlegende Beschreibung des Geschäfts des Unternehmens und der wesentlichen Rahmenbedingungen (Leistungsspektrum, wesentliche Absatzmärkte, gesamtwirtschaftliche und Branchenlage etc.)
- Erläuterung des Geschäftsverlaufs in der vergangenen Berichtsperiode
- Erläuterung der aktuellen wirtschaftlichen Lage zum Stichtag
- Analyse der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage:
Ertragslage:
- Ergebnisentwicklung und -struktur, Veränderungen zum Vorjahr sowie deren Ursachen
- Entwicklung von Umsatz und Auftragslage
- Einfluss von Preis, Mengen oder Sortiment auf die Ertragsentwicklung
- wesentliche Änderungen bei Erträgen und Aufwendungen
- wesentliche Einflüsse von Inflation und Wechselkurs
Finanzlage:
- Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements
- Kapitalstruktur
- Finanzinstrumente außerhalb der Bilanz mit erheblichem Einfluss auf die wirtschaftliche Lage
- Investitionen und deren Finanzierung
- Kapitalflussrechnung oder zumindest Entwicklung des Cash-flow
- Liquiditätsentwicklung und -status
Vermögenslage:
- Höhe und Zusammensetzung der Aktiva und wesentliche Veränderungen zur Vorperiode
- Dabei soll der Wirtschaftsbericht auch den Vergleich des tatsächlichen Geschäftsverlaufs mit der Prognose im vorangegangenen Lagebericht ermöglichen (SOLL-IST). Im Idealfall sind zudem die Geschäftsentwicklung und die aktuelle wirtschaftliche Lage in einem wertenden Gesamturteil zusammengefasst.
- PROGNOSEBERICHT – Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung:
- erwartete Entwicklung der Rahmenbedingungen (gesamtwirtschaftlich und Branchenaussichten)
- erwartete Ertragslage (erwarteter Umsatz, Ergebnis) und Finanzlage, zumindest aber Darstellung der Unternehmensentwicklung (Ertrags- oder Finanzlage) als positiver oder negativer Trend
- wesentliche Einflussfaktoren für die voraussichtliche Entwicklung bzw. die der Prognose zugrundeliegenden Annahmen.
Prognosehorizont: mindestens 1 Jahr. Im Idealfall ist die voraussichtliche Unternehmensentwicklung in einer Gesamtaussage zusammengefasst. Perspektivisch sind auch Angaben zu strategischen Zielen und zur verfolgten Strategie erwünscht.
- CHANCEN- und RISIKOBERICHT – Beurteilung und Erläuterung der wesentlichen Chancen und der Risiken für die künftige Entwicklung: Unter einem „Risiko“ („Chance“) wird dabei die Möglichkeit einer negativen (positiven) künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verstanden.
- allgemeine Angaben zum Risikomanagement des Unternehmens, d.h. zur Strategie, den Prozessen und der Organisation des Umgangs mit Risiken bzw. Chancen
- allgemeine Risiken in den rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens, der Branche oder der Gesamtwirtschaft
- Einzelrisiken, z.B. Forderungsausfallrisiken, Vermarktungs- oder Lieferantenrisiken, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken, Produktionsrisiken, IT-, Personal- oder rechtliche Risiken, sowie mögliche Konsequenzen bei Eintritt der Risiken
- Konzentration von Risiken, z.B. Kundenabhängigkeiten
Den Unternehmensfortbestand gefährdende Risiken sind als solche zu bezeichnen. Eine ausgewogene Darstellung von Chancen und Risiken ist wünschenswert.
Ergänzend zu den Pflichtberichten nach 1. bis 3. treten die sog. Regelbestandteile hinzu:
- Risikomanagement hinsichtlich gehaltener Finanzinstrumente („Finanzrisikobericht“)
5.„Forschungs- und Entwicklungsbericht“
6. „Zweigniederlassungsbericht“
Die Regelbestandteile 4. bis 6. können entfallen, falls ein entsprechender Sachverhalt im Unternehmen nicht vorliegt.
Vorgänge von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind („Nachtragsbericht“), müssen im Anhang statt im Lagebericht ausgewiesen werden (BilRUG).
Grundsätzlich gilt das Prinzip der „Informationsabstufung“: Bei wenig diversifizierten, kleineren oder nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad des Lageberichts geringer. Pflicht- und Regelbestandteile sind aber stets einzuhalten.
Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie
Ende 2022 ist die EU-CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten („Corporate Sustainability Reporting Directive“). Die CSRD-Richtlinie verpflichtet alle Banken sowie große Unternehmen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen, der umfangreiche Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten enthält („direkte Berichtspflicht“). KMUs fallen zwar grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, es ist aber ein „trickle-down-effect“ zu beobachten. Das heißt: Einige Berichtspflichten von Banken und Auftraggebern werden entlang der Wertschöpfungskette auch an KMUs weitergereicht („indirekte Berichtspflicht“).
Es gilt folgende Zeitschiene:
Unternehmen, die folgende zwei Schwellenwerte (beide) überschreiten: 1.000 Mitarbeiter und 450 Mio. Euro Umsatz, müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2027 einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD veröffentlichen (in 2028).
Der Lagebericht setzt sich für diese großen Unternehmen also künftig aus folgenden drei Abschnitten zusammen:
- Finanzieller Bericht (Kommentierung des Jahresabschlusses, wie bisher; siehe auch Muster im Anhang)
- Nicht-finanzieller Bericht („Nachhaltigkeitsbericht“, gemäß CSRD-Richtlinie)
- Taxonomie-Bericht (Extrakapitel mit Kennzahlen, sog. Taxonomiequoten: UE, CapEX, OpEx)
Parallel zur Einführung der neuen CSRD-Richtlinie gilt seit 2022 auch die EU-Taxonomie-Verordnung: Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen Auskunft geben, inwieweit ihre Tätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ anzusehen sind, und zwar mit Blick auf die technischen Kriterien der sechs Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung, Ressourcenschutz
- Umweltverschmutzung
- Biodiversität
Mit Hilfe der sog. Taxonomiequoten, die von den berichtspflichtigen Unternehmen gemeldet werden, sollen Kapitalgeber das Ausmaß der Nachhaltigkeit ihrer Investition beurteilen können: Laut Art. 8 der Taxonomie-Verordnung müssen die Unternehmen den Anteil ihrer Umsatzerlöse (UE) angeben, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehen. Sie haben ferner den Anteil ihrer Investitionsausgaben (CapEx) und den Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) offenzulegen, die mit nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Mit der Berichtspflicht aus Art. 8 wird somit eine klare Verbindung zwischen finanziellen Informationen (Lagebericht zum Jahresabschluss laut HGB) und nicht-finanziellen Informationen (Nachhaltigkeitsbericht inkl. Taxonomiequoten) geschaffen.
Weiterführende Informationen
Das Musterunternehmen, die Meister Bau GmbH, die im Lagebericht als Beispiel dient, ist mit weniger als 100 Mitarbeitern nicht verpflichtet, ihrem Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht beizufügen. Realistischerweise haben wir im Lageberichtsmuster für das Geschäftsjahr 2025 deswegen „Nachhaltigkeit“ lediglich als Berichtsthema aufgeführt, aber keinen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD-Richtlinie angehängt.
Da Hausbanken und Auftraggeber auch kleine Unternehmen nach Angaben zu ihrer Nachhaltigkeit fragen, gibt es für KMU die Möglichkeit, freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen. Für einen solchen freiwilligen Bericht wurden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) Berichtsstandards entwickelt (VSME, Voluntary Sustainability Reporting Standards for non-listed SMEs). Ziel und Zweck dieses VSME-Standards ist es, zu verhindern, dass jede Bank und jeder Auftraggeber seine eigene Liste vorlegt und andere Angaben verlangt. Über Aufbau und Anwendung des VSME-Standards hat der ZDB im November 2025 eine UnternehmerINFO Bau veröffentlicht, siehe Baugewerbe aktuell, Ausgabe 6 – November/Dezember 2025.
Darüber hinaus arbeitet der ZDB daran, einen Muster-Nachhaltigkeitsbericht nach VSME zu entwerfen, um den Betrieben einen Eindruck zu geben, wie ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht aussehen könnte.
Wer sich einen Eindruck verschaffen möchte, wie ein Nachhaltigkeitsbericht aussehen kann, findet
- im Internet zahlreiche nicht-finanzielle Berichte von Baukonzernen. Sie enthalten auch die geforderten Taxonomiekennzahlen UE, CapEx, OpEx.
- unter www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de die Nachhaltigkeitsberichte vieler KMUs (darunter auch einige wenige Bauunternehmen).
Plattformen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
DNK (Deutscher Nachhaltigkeitskodex) und ZWH (Zentralstelle für Weiterbildung im Handwerk) haben zwei plattformbasierte Angebote für die kostenfreie Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU entwickelt:
- den „Zukunftskompass Handwerk“ beim ZWH für einen freiwilligen Bericht nach VSME-Standard und
- das VSME-Modul beim DNK für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht.
Der DNK bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit für berichtspflichtige Unternehmen an, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD-Richtlinie im ESRS-Standard zu erarbeiten.
Die Plattformen wurden mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK) finanziert. Die Entwicklung des Zukunftskompass Handwerk wurde fachlich vom ZDB unterstützt. Im VSME-Modul des DNK wurden außerdem branchenspezifische Hinweise für Bauunternehmen hinterlegt.
Den Lagebericht der Meister Bau GmbH 2025 (Musterlagebericht) sowie die regionalen Umsätze finden Sie im Anhang zur weiteren Verwendung.
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