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21.12.2022
Wirtschaft

Neuberechnung der Lohngebundenen Kosten für 2023

Die Lohngebundenen Kosten (LGK) der Baubetriebe bleiben zum Jahresbeginn 2023 weitgehend konstant. Lediglich die Berücksichtigung einer ggf. gezahlten Inflationsausgleichsprämie lässt die LGK steigen.

Zum 1. Januar 2023 steigen die LGK unter der Annahme, dass die Betriebe die vom Gesetzgeber ermöglichte, steuer- und sv-freie Inflationsausgleichsprämie zumindest anteilig in 2023 auszahlen. Pro 1.000 Euro ausgezahlter Teilprämie steigen die LGK um etwa 3 %. Ohne eine solche Zahlung bleiben die LGK gegenüber 2022 nahezu unverändert.

Unter der vorausgenannten Annahme ergibt sich folgendes Bild:

Demnach beträgt der Zuschlagsatz in den alten Bundesländern (ABL) ab Januar 87,97 % (Januar 2022: 84,70 %) und in den neuen Bundesländern (NBL) 77,46 % (Jannuar 2022: 73,47 %); dies allerdings nur unter der Annahme, dass die Betriebe die vom Gesetzgeber ermöglichte, steuer- und sv-freie Inflationsausgleichsprämie in Höhe eines Teilbetrages von 1.000 Euro in 2023 auszahlen.

Bitte beachten Sie auch, dass wir im Berechnungsschema seit 2022 in den alten Bundesländern nicht mehr von einem Mindestweihnachtsgeld von 780 Euro ausgehen, sondern von einem doppelt so hohen Weihnachtsgeld in Höhe von 1.560 Euro (entspricht 71 GTL. Der tarifliche Regelsatz sind 123 GTL, in Hessen 54 GTL). Das Schema für die neuen Bundesländer rechnet dagegen weiterhin mit dem tariflichen Mindestbetrag für das 13. ME.

Für die Zimmereibetriebe liegen die Prozentsätze höher: 91,33 % in den ABL (Januar 2022: 88,04 %) und 80,66 % in den NBL (Januar 2022: 76,67 %). Die Zimmerer unterliegen nämlich einer anderen Gefahrenklasse: 18,12 für die Tarifstelle 110 statt 12,58 für die Tarifstelle 100, der die anderen Gewerke unterliegen. Zum 1. Januar 2024 werden die Gefahrenklassen allerdings gesenkt auf 11,84 (Tarifstelle 100) bzw. für die Zimmerer 14,59 (Tarifstelle 110).

Wie immer sind die genannten Sätze regional und betriebsindividuell anzupassen. Bei der Anpassung an die betrieblichen Gegebenheiten sollten die Unternehmen ihr Augenmerk immer auch auf die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage lenken: Die angesetzten Ausfalltage basieren auf Annahmen und statistischen Erhebungen, die von den tatsächlichen Ausfalltagen im einzelnen Unternehmen erheblich abweichen können. Zahlreiche Betriebe setzen beispielsweise bei den Ausfalltagen für Fortbildung und Unterweisung von Mitarbeitern in Zeile 1.2.6 des Berechnungsschemas deutlich mehr als 4 Ausfalltage an. Auch aus anderen Gründen (Krankenstand, Schlechtwetter etc.) kann die Zahl der Produktivstunden im Betrieb über oder unter 1.512 Stunden liegen.

Kostensteigernd haben sich folgende Faktoren auf die LGK ausgewirkt:

  • Die höhere Zahl der gesetzlichen Feiertage in 2023.
  • Die im Tarifvertrag vom 05.11.2021 vereinbarte Einmalzahlung von 450 Euro in den ABL.
  • Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfrei bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von max. 3.000 Euro zu zahlen, wurde im Schema für 2023 mit einer anteiligen Zahlung in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt.
  • Der Anstieg der Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung. In diesem Zusammenhang haben wir auch die Annahme zur U2-Umlage (Mutterschaftsgeld) angepasst (jetzt 0,7% statt bisher 0,4%).

Weggefallen ist der Wegezeitzuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn. Dafür haben wir im Schema für den Stundenverrechnungssatz die Lohnnebenkosten nach oben angepasst, um die neue Wegezeitentschädigung zu berücksichtigen; damit wären die Wegekosten wieder an der Stelle im Schema, wo sie hingehören, nämlich bei den Lohnnebenkosten.

Das ZDB-Schema orientiert sich an einem kleinen Betrieb (unter 20 Mitarbeiter). Kleine Betriebe bis 30 Mitarbeiter nehmen an der U1-Umlage teil und bis unter 20 Mitarbeiter zahlen sie auch keine Schwerbehindertenabgabe. In den Erläuterungen wird erklärt, wie Betriebe, die größer sind als 20 oder 30 Mitarbeiter, die Schwerbehindertenabgabe und die Entgeltfortzahlung ohne U1-Umlage berechnen können.

Den beiliegenden neuen Berechnungsbeispielen für die alten Bundesländer (Anlagen 1 bis 3) und die neuen Bundesländer (Anlagen 4 bis 6) wurden die aktuell geltenden Gesamttarifstundenlöhne (GTL, Lohngruppe 4) zugrunde gelegt:

  • 21,96 Euro/h in den alten Bundesländern (seit April 2022) und
  • 21,11 Euro/h in den neuen Bundesländern (seit April 2022)

Für die Zimmerer haben wir zusätzlich die Anlagen 1a (ABL) bzw. 4a (NBL) beigefügt, um die Auswirkungen der höheren Gefahrenklasse auf den Beitragssatz zu zeigen.

Zur Bestimmung des betriebsindividuellen Stundenverrechnungssatzes (Anlage 3 bzw. 6) sind über die lohngebundenen Kosten und die Lohnnebenkosten hinaus die Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn betriebsindividuell zu ergänzen.

Nachfolgend finden Sie alle Anlagen und Erläuterungen.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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