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01.02.2023
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Neue Tarifverträge zum Inflationsausgleich und zum 13. Monatseinkommen

Vor dem Hintergrund der in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen langfristig festgelegten Tariferhöhungen und der stark steigenden Inflationsrate haben sich die Bauarbeitgeber und die IG BAU auf eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie sowie eine verlängerte Geltungsdauer der Tarifverträge über das 13. Monatseinkommen verständigt. Der Tarifvorschlag wurde auf Seiten der dem ZDB angeschlossenen Verbände mit 96,99 % der Stimmen angenommen.

Der Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie tritt zum 1. Februar 2023, die Änderungstarifverträge zum 13. Monatseinkommen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Einigung sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Inflationsausgleichsprämien für alle Beschäftigten in Höhe von jeweils 500,- € pro Jahr, für Auszubildende in Höhe von jeweils 150,- € pro Jahr in den Jahren 2023 und 2024, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 bzw. 2024., § 2 (1) und (2).
  • Die Zahlungen können vor dem Fälligkeitszeitpunkt auch bereits ratierlich erfolgen, § 2 (3) Satz 1.
  • Auch betriebliche Inflationsausgleichsprämien, die bereits nach dem 26. Oktober 2022 gezahlt wurden, gelten als Erfüllung und können angerechnet werden, sofern eine Anrechnung auf tarifliche Zahlungen betrieblich nicht ausgeschlossen wurde, § 2 (3) Satz 2.
  • Der Tarifvertrag stellt klar, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht SOKA-BAU-beitragspflichtig ist, § 2 (4).
  • Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeitler erhalten die Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig, § 2 (5).
  • Wird das Beschäftigungsverhältnis erst während der Laufzeit des Tarifvertrages (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024) begründet oder beendet, kann die Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig gekürzt werden, § 2 (6).
  • Es wird klargestellt, dass bei der Führung von Haustarifverhandlungen über weitere Erhöhungen der Inflationsausgleichsprämie mit bereits tarifgebundenen Unternehmen Friedenspflicht besteht, § 3 (1).
  • Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, für den Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen, § 3 (2). Wir weisen allerdings darauf hin, dass nicht sichergestellt werden kann, ob eine Allgemeinverbindlichkeit durch das BMAS auch tatsächlich erfolgt.
  • Es wird festgestellt, dass der Tarifvertrag die Friedenspflicht für die Entgelttarifverträge nach deren Auslaufen nicht tangiert, § 3 (3).
  • Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024 und endet dann ohne Nachwirkung, § 4.

Eine Kompensation erfolgte in der Form, dass die beiden Tarifverträge über das 13. Monatseinkommen, die aktuell jederzeit kündbar waren, nun frühestens erst wieder zum 31. Dezember 2024 kündbar sind. Für die Mitgliedsbetriebe des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. bedeutet dies eine Fortschreibung des 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer auf 54 Gesamttarifstundenlöhnen bzw. für die Angestellten ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 32 % ihres Tarifgehalts sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024.

Sowohl der Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie als auch die beiden Tarifverträge zum 13. Monatseinkommen sind hier als Anlage abrufbar. Dort finden Sie auch eine FAQ-Liste zur Umsetzung des TV-Inflationsausgleichsprämie.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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