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06.05.2026
Technik

Novellierte Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“

Die neu überarbeitete TRGS 521, Ausgabe Mai 2026, ist zwischenzeitlich veröffentlicht und online unter www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS kostenfrei abrufbar.

Die TRGS 521 ist aufgrund ihrer Bedeutung unter wesentlicher Mitarbeit des ZDB entstanden und konnte für die Praxis handhabbar gestaltet werden. Zusätzliche in Rede gestandene Bürokratiepflichten wie beispielsweise verpflichtende Schulungen mit Lernerfolgskontrolle bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle wurden nicht in die neue TRGS 521 aufgenommen.

Die Eckpunkte der Überarbeitung waren:

  • Neuer Titel: „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“
  • Reduzierung der Begriffsbestimmungen
  • Redaktionelle Überarbeitung und Anpassung
  • Begriffe und Vorgehensweise der Gefahrstoffverordnung 2024
  • Aufnahme der Informations- und Mitwirkungspflichten der Veranlasser
  • Neu unter Nummer 5 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
  • Aktualisierung Nummer 6 „Weitere Regelungen und Merkblätter“
  • Klarstellungen und Präzisierung
  • Einstufung der Fasern nach TRGS 905 Abschnitt 2.3
  • Begriff Demontage (Erläuterung)

Erläuterung:

Unter Punkt 4 Schutzmaßnahmen findet man die entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen

  • 4.1 Maßnahmen für Expositionskategorie 1
  • 4.2 Maßnahmen für Expositionskategorie 2
  • 4.3 Maßnahmen für Expositionskategorie 3

Die Zuordnung der Expositionskategorien erfolgt

  • für den Hochbau in Tabelle 1 a und
  • für die technische Isolierung in Tabelle 1 b.

Alle Tätigkeiten, die namentlich nicht in den Tabellen 1 a und 1 b zugeordnet sind, fallen unter die Expositionskategorie 3.

Ihr Ansprechpartner

Hartmut Schwieger

Bautechnik

Telefon: 069 / 958 09-190
E-Mail: schwieger@bgvht.de

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