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30.07.2026
Allgemein

Reform der BEG-Förderrichtlinien 2026 in Kraft getreten

Die neuen Förderrichtlinien wurden am 17. Juli 2026 erlassen und sind am 21. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2030, ersetzen die Fassungen vom 21. Dezember 2023 und werden weiterhin von KfW und BAFA durchgeführt. Für Anträge ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Förderbedingungen; die zugehörigen Merkblätter und Infoblätter werden von den Durchführern bereitgestellt.

Grundstruktur

An der Grundstruktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ändert sich nichts. Die Förderung wird weiterhin von zwei Stellen durchgeführt: Für den Heizungstausch, also die Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 der BEG EM, ist die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zuständig, für die Gebäudehülle (Nummer 5.1), die sonstige Anlagentechnik (Nummer 5.2) und die Heizungsoptimierung (Nummer 5.4) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zuständigkeit ist in Nummer 9 der BEG EM geregelt; für dieselben förderfähigen Ausgaben ist jeweils nur ein Antrag zulässig, entweder bei der KfW oder beim BAFA.

 

Einzelmaßnahmen (BEG EM)

In der Heizungsförderung der KfW beträgt die Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Kosten (Nummer 8.4.1 der BEG EM). Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, bei jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und bei jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit; der Betrag für die erste Wohneinheit sinkt beginnend zum 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, bis auf 22.000 Euro ab dem 1. August 2030 (Nummer 8.3.1 der BEG EM).

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt die Grundförderung 15 Prozent (Nummer 8.4.1 der BEG EM). Die förderfähigen Höchstgrenzen sind nach der Zahl der Wohneinheiten degressiv gestaffelt (Nummer 8.3.1 Buchstabe a der BEG EM): 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Für ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten ergibt sich daraus eine Bemessungsgrundlage von 137.000 Euro gegenüber bislang pauschal 300.000 Euro. Bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), also eines geförderten Fahrplans für die schrittweise energetische Sanierung eines Gebäudes, gelten höhere Grenzen von 60.000, 30.000 und 15.000 Euro je Wohneinheit.

Die Boni, also die Zuschläge auf die Grundförderung, sind umfassend neu geordnet (Nummern 8.4.2 bis 8.4.6 der BEG EM).

Im Bereich des Heizungstauschs beträgt der Klimageschwindigkeits-Bonus für den schnellen Austausch alter Heizungen nun 16 Prozentpunkte statt bisher 20; er sinkt halbjährlich in Schritten von 4 Prozentpunkten (16, 12, 8 und 4 Prozentpunkte) ab dem 1. Februar 2027 und entfällt zum 1. August 2028 (Nummer 8.4.4).

Der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen.

Der Einkommens-Bonus für selbstnutzende Eigentümer beim Heizungstausch ist stärker gestaffelt: Er beträgt 40 Prozentpunkte bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 30.000 Euro, 30 Prozentpunkte bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bis 50.000 Euro; ergänzt wird er um einen Familienzuschlag, der das anzusetzende Einkommen für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind pauschal und einmalig um 10.000 Euro verringert (Nummer 8.4.5).

Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten, der für Maßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik gewährt wird, setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro voraus und gilt nur für die Ausgaben, die die ohne iSFP geltende Höchstgrenze übersteigen (Nummer 8.4.2).

Zwei Neuerungen greifen ab dem ersten Quartal 2027. Der Bonus für die Sanierung von Worst Performing Buildings (WPB-Bonus), also von Gebäuden, die zu den energetisch schlechtesten im Bestand zählen, wird dann erstmals auch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle gewährt, allerdings nur für Dämmmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a und in Höhe von 5 Prozentpunkten (Nummer 8.4.3 der BEG EM).

Zudem greift der Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen (Nummer 8.4.6): Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt zum ersten Quartal 2027 von 30 auf 15 Prozent, und für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommt ein Bonus von 15 Prozentpunkten hinzu. Im Ergebnis bleiben Geräte mit Unionsursprung bei 30 Prozent, während für Geräte ohne Unionsursprung nur die abgesenkte Grundförderung von 15 Prozent verbleibt.

 

Wohngebäude (BEG WG)

Bei der systemischen Sanierung auf ein Effizienzhaus-Niveau sind die Fördersätze abgesenkt (Nummer 8.4.1 der BEG WG). Die Förderung erfolgt wie bisher über einen zinsverbilligten Kredit mit Tilgungszuschuss; kommunale Antragsteller können alternativ einen direkten Zuschuss beantragen. Der förderfähige Höchstbetrag beträgt nun einheitlich 150.000 Euro je Wohneinheit (Nummer 8.2 Buchstabe a der BEG WG).

Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse), also der Nachweis eines Mindestanteils erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung, ist bereits hinreichende Voraussetzung für die Grundförderung; der bisher gesonderte Zuschlag von 5 Prozentpunkten für diese Klasse entfällt und wird nur noch für die Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse), also die Zertifizierung einer nachhaltigen Bauweise, gewährt.

Über den Tilgungszuschuss werden nur noch Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse (10 Prozent), Effizienzhaus 55 mit EE-Klasse (5 Prozent) und Effizienzhaus Denkmal mit EE-Klasse (5 Prozent) gefördert; die bisher ebenfalls geförderten Stufen Effizienzhaus 70 und Effizienzhaus 85 bleiben nur kommunalen Antragstellern erhalten. Kommunale Antragsteller erhalten statt des Tilgungszuschusses einen direkten Zuschuss, der für Effizienzhaus 40 mit EE-Klasse 25 Prozent beträgt und für die weiteren Stufen entsprechend niedriger ausfällt. Die Fördersätze liegen damit unter den bisherigen Werten.

Für das Erreichen der Nachhaltigkeits-Klasse werden weiterhin 5 Prozentpunkte gewährt, für die Sanierung eines Worst Performing Building 10 Prozentpunkte und für serielles Sanieren, also die Sanierung mit seriell vorgefertigten Fassaden- und Dachelementen, bis zu 15 Prozentpunkte; die Boni sind untereinander kumulierbar. Der Bonus für serielles Sanieren wird auf die Stufe Effizienzhaus 70 mit EE-Klasse ausgeweitet, für die er 5 Prozentpunkte beträgt. Die Beantragung dieses Bonus wird nach Angaben der KfW voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

 

Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Für Nichtwohngebäude gilt im Wesentlichen die gleiche Systematik wie für Wohngebäude (Nummer 8.4.1 der BEG NWG). Auch hier ist die EE-Klasse Voraussetzung der Grundförderung und der gesonderte Zuschlag für diese Klasse entfällt. Über den Tilgungszuschuss werden Effizienzgebäude 40 mit EE-Klasse (10 Prozent), Effizienzgebäude 55 mit EE-Klasse (5 Prozent) und Effizienzgebäude Denkmal mit EE-Klasse (5 Prozent) gefördert. Kommunale Antragsteller erhalten stattdessen einen direkten Zuschuss, der für Effizienzgebäude 40 mit EE-Klasse 25 Prozent beträgt; die Stufe Effizienzgebäude 70 bleibt nur ihnen über den Zuschuss erhalten. Die Fördersätze liegen damit unter den bisherigen Werten. Der WPB-Bonus von 10 Prozentpunkten gilt auch hier. Der Bonus für serielles Sanieren von bis zu 15 Prozentpunkten wird für Nichtwohngebäude neu eingeführt; auch seine Beantragung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

 

Worst Performing Building (WPB)

Die Definition des Worst Performing Building ist mit der Reform überarbeitet worden (siehe beigefügte WPB-Definition).

Als WPB gilt ein Gebäude nach einer Energiebedarfsberechnung gemäß § 20 oder § 21 GEG: bei Wohngebäuden, wenn der Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt; bei Nichtwohngebäuden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf mindestens das Vierfache des Referenzgebäudes erreicht.

Für Nichtwohngebäude sowie für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung kann die WPB-Eigenschaft alternativ über das Baujahr (1957 oder früher) und einen im Wesentlichen unsanierten Zustand der thermischen Gebäudehülle nachgewiesen werden. Die Energiebedarfsberechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Im Rahmen der BEG EM müssen die Maßnahmen zudem Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (EBW) oder einer ab dem 1. Januar 2021 geförderten Energieberatung (EBN, Modul 2) sein. Auf dieser Grundlage wird der WPB-Bonus bei Einzelmaßnahmen ab dem ersten Quartal 2027 gewährt (Nummer 8.4.3 der BEG EM).

 

Praktische Hinweise zur Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt weiterhin online, bei der BAFA über das BAFA-Portal und bei der KfW über die jeweiligen Förderprodukte.

Für Anträge nach den neuen Konditionen sind neue Kennungen erforderlich: bei der BAFA eine neue Technische Projektbeschreibung (TPB), die der Energieeffizienz-Experte vor Antragstellung erstellt, bei der KfW eine neue Bestätigung zum Antrag (BzA).

Nach der Geltungsregelung der Förderrichtlinien gilt für Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, weiterhin die bisherige Fassung, auch wenn über sie erst nach Inkrafttreten entschieden wird; bereits erteilte Förderzusagen bleiben unberührt.

Betrieben, die für Kunden eine Antragstellung vorbereiten, empfiehlt sich eine kurzfristige Abstimmung mit dem begleitenden Energieeffizienz-Experten.

Weitere Informationen zu den BAFA-Programmen finden Sie hier: BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die Informationen zur Antragsstellung bei der KfW finden Sie hier: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung | KfW und hier: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW.

 

 

Bewertung

Der ZDB unterstützt die Fortführung der BEG als zentrales Instrument der energetischen Gebäudesanierung und begrüßt, dass der Gedanke der heimischen Wertschöpfung erstmals in einer die Bautätigkeit betreffenden Förderrichtlinie verankert ist. Aus Sicht des Baugewerbes verschiebt die Reform das Fördergefüge jedoch zu stark zugunsten der Anlagentechnik und benachteiligt die ebenso wichtigen Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle. Eine wirksame und wirtschaftliche Sanierung senkt zuerst den Energiebedarf über Dach, Fassade, Fenster und Dämmung und stellt erst danach die verbleibende Wärme effizient bereit; beide Ebenen sind Effizienzmaßnahmen ersten Ranges.

Die Benachteiligung zeigt sich an mehreren der dargestellten Änderungen. Die degressive Staffelung der Förderhöchstgrenzen folgt der Logik der Anlagentechnik, bei der ein Gebäude unabhängig von der Wohnungszahl nur eine Heizung benötigt, und entwertet die Förderung der Gebäudehülle bei Mehrfamilienhäusern. Beim Worst Performing Building steht der einfache Nachweis über das Baujahr nicht allen Wohngebäuden offen, sondern nur Nichtwohngebäuden und größeren Mehrfamilienhäusern. Der WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen wird zudem nur für Dämmmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a gewährt und erfasst den Fenstertausch sowie Kombinationen von Maßnahmen an der Gebäudehülle nicht. Der Wertschöpfungs-Bonus wirkt einseitig auf die Anlagentechnik, obwohl auch an der Gebäudehülle ein hoher Anteil heimischer Wertschöpfung durch regionale Betriebe entsteht. Hinzu kommen die kurze Umsetzungsfrist, die noch offenen Regelungen und die abgesenkten Fördersätze bei der anspruchsvollen systemischen Sanierung.

Besonders deutlich wird diese Benachteiligung bei der systemischen Sanierung. Über den Tilgungszuschuss werden für nicht-kommunale Antragsteller nur noch die Stufen Effizienzhaus 40 und Effizienzhaus 55 mit EE-Klasse sowie Effizienzhaus Denkmal gefördert; die bisher ebenfalls geförderten Stufen Effizienzhaus 70 und Effizienzhaus 85 entfallen für private Eigentümer. Zugleich wird der Bonus für serielles Sanieren auf die Stufe Effizienzhaus 70 mit EE-Klasse ausgeweitet und dort mit 5 Prozentpunkten vergütet. Im Ergebnis erhält ein seriell auf Effizienzhaus 70 saniertes Gebäude eine Förderung von 5 Prozent, während dieselbe Stufe bei individueller Sanierung keinen Tilgungszuschuss mehr auslöst. Ein privater Eigentümer, der sein Ein- oder Zweifamilienhaus handwerklich und individuell saniert, muss damit mindestens Effizienzhaus 55 erreichen, um überhaupt gefördert zu werden, und erhält keinen vergleichbaren Bonus, während seriell sanierende Großinvestoren für die schwächere Stufe zusätzlich begünstigt werden. Diese Ungleichbehandlung entspricht nicht der Eigentümer- und Betriebsstruktur im Wohngebäudebestand, der überwiegend in privater Hand liegt und handwerklich-mittelständisch saniert wird.

Der ZDB hält daher an den fünf Kernforderungen seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2026 fest und ergänzt sie angesichts der nun geltenden Fassung um eine sechste:

 

  1. Verfahren, Vertrauensschutz und gesicherte Mittelunterlegung: Es braucht eine verbindliche Klärung der noch offenen Platzhalter, ein transparent ausgewiesenes und gesichertes Fördervolumen, auch für das Jahr 2027, sowie eine belegbare Übergangsregelung für weit fortgeschrittene, aber noch nicht beantragte Vorhaben.

 

  1. Effizienzmaßnahmen gleichrangig behandeln: Maßnahmen an der Gebäudehülle sollten den Maßnahmen an der Anlagentechnik gleichgestellt werden.

 

  1. Degression der Höchstgrenzen bei der Gebäudehülle korrigieren: Die Staffelung nach Wohneinheiten sollte durch einen einheitlichen oder flächenbezogenen Ansatz ersetzt werden; bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans sollten die Höchstgrenzen ohne Degression bei 60.000 Euro je Wohneinheit gehalten werden.

 

  1. WPB-Förderung vereinfachen und öffnen: Der Nachweis über das Gebäudealter sollte für alle Wohngebäude möglich sein; der WPB-Bonus sollte auch den Fenstertausch und Kombinationen von Effizienzmaßnahmen erfassen.

 

  1. Wertschöpfungs-Bonus gewerkeübergreifend ausrichten: Der Bonus sollte, soweit rechtlich zulässig, auch Maßnahmen an der Gebäudehülle erfassen; zumindest sollte er so bemessen werden, dass die Wahl zwischen den Gewerken nicht zugunsten der Anlagentechnik verzerrt wird.

 

  1. Serielles und individuelles Sanieren gleichstellen: Die Ausweitung des Bonus für serielles Sanieren auf Effizienzhaus 70 begünstigt großvolumige, seriell sanierende Vorhaben, während die individuelle Sanierung privater Ein- und Zweifamilienhäuser die Stufe Effizienzhaus 70 im Tilgungszuschuss verliert und ohne vergleichbaren Bonus eine höhere Effizienzklasse erreichen muss. Beide Sanierungswege sollten so ausgestaltet werden, dass die individuelle Sanierung durch private Eigentümer nicht schlechter gestellt wird als die serielle Sanierung großvolumiger Bestände.

 

Offen bleiben insbesondere die zum ersten Quartal 2027 vorgesehenen Neuerungen, also der WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen und der Wertschöpfungs-Bonus. Der ZDB wird die weitere Ausgestaltung begleiten und sich für die Gleichstellung der Gebäudehülle einsetzen.

Die maßgeblichen Förderrichtlinien BEG EM, BEG WG und BEG NWG (jeweils vom 17. Juli 2026) sowie die Definition des Worst Performing Building sind als Anhang beigefügt. Für die Antragstellung im Einzelfall sind diese Richtlinien und die ergänzenden Merkblätter und Infoblätter der Durchführer maßgeblich.

 

BEG_EM

BEG_NWG

BEG_WG

WPB-Definition_BEG

 

 

 

 

 

 

Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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