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07.12.2021
Wirtschaft

Sozialversicherungsrecht: Maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022

Nachdem nun die entsprechenden Beschlüsse auf der Ebene des Bundestages sowie Bundesrates vorliegen, stehen die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 endgültig fest.

Einen Überblick bietet die beigefügte Übersicht (Anlage).

Veränderungen gab es in folgenden Bereichen:

  • Absenkung der Rechengrößen für die Arbeitslosenversicherung und allgemeine Rentenversicherung im Westen von 85.200,00 € jährlich bzw. 7.100,00 € monatlich auf 84.600,00 € jährlich bzw. 7.050,00 € monatlich. Im Osten ist dagegen die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400,00 € jährlich bzw. 6.700,00 € monatlich auf 81.000,00 € jährlich bzw. 6.750,00 € monatlich gestiegen.
  • In der Pflegeversicherung ist der Zuschlag für Kinderlose von 0,25 % auf 0,35 % gestiegen.
  • Die Insolvenzgeldumlage verringerte sich von 0,12 % auf 0,09 %.
  • Die Bezugsgrößen veränderten sich im Osten von jährlich 37.380,00 € bzw. monatlich 3.115,00 € auf 37.800,00 € jährlich bzw. 3.150,00 € monatlich.
  • Verändert haben sich auch die Sachbezugswerte, die nun für die Verpflegung monatlich 270,00 €, für das Frühstück 56,00 €, das Mittagessen 107,00 €, das Abendessen 107,00 € und für die Unterkunft monatlich 241,00 € betragen.
  • Weiterhin steigt der gesetzliche Mindestlohn – vorbehaltlich der von der Ampelkoalition vorgesehenen Erhöhung auf 12,00 € – zum 01.01.2022 zunächst einmal auf 9,82 €.
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Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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