
Das Bundesverkehrsministerium hat mit Erlass vom 21. Mai 2026 die Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut befristet bis zum 30. September 2026 abgesenkt.
Der Erlass gilt vorläufig für Vergaben des Bundes (Autobahn GmbH, DEGES).
Um in der gegenwärtigen Situation stabilisierend auf die Preisentwicklung einzuwirken, können Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut ab sofort auch dann vereinbart werden, wenn zwischen Angebotsabgabe und Einbau des Mischguts nur 2 oder mehr Monate liegen (normalerweise 10 beziehungsweise 6 Monate).
Darüber hinaus muss der Stoffkostenanteil des Asphaltmischguts wertmäßig mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme des konkreten Vergabeverfahrens betragen.
Das Bundesverkehrsministerium weist in seinem Erlass ausdrücklich darauf hin, dass die Vergabestellen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Stoffpreisgleitklausel auf Verlangen der Bieter prüfen müssen. Nimmt die Vergabestelle eine Stoffpreisgleitklausel für Asphaltmischgut nicht von sich aus auf, darf ein Bieter dies verlangen.
Die erleichterten Voraussetzungen für Stoffpreisgleitklauseln bei Asphaltmischgut können auch in laufende Vergabeverfahren einbezogen werden. Hierzu ist gegebenenfalls die Angebotsfrist zu verlängern. Auch hier sind entsprechende Bieteranfragen zur Vereinbarung einer Stoffpreisklausel von der Vergabestelle zu prüfen und im Vergabevermerk zu begründen.
Eine rückwirkende Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für bereits abgeschlossene Vergabeverfahren ist nicht vorgesehen. Hier gelten die allgemeinen Regelungen (§ 313 BGB).
Die erleichterten Voraussetzungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für Asphaltmischgut gelten befristet bis zum 30. September 2026 (Datum der Auftragsbekanntmachung).
Die weiteren Einzelheiten können Sie dem beigefügten Erlass entnehmen.
Stoffpreisgleitklausel: Erleichterte Voraussetzungen bei Asphaltmischgut
260526_RS_Befristete_Absenkung_der_Voraussetzungen_fuer_Stoffpreisgleitung_bei_Asphaltmischgut.pdf
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