Image
22.06.2026
Ausbildung

Wichtige Informationen für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn im 2. Lehrjahr 2026

Am 1. August 2026 tritt die neue Ausbildungsordnung für die Bauberufe in Kraft.

Für Auszubildende, die Ihre Ausbildungsdauer verkürzen oder Vorbildungszeiten angerechnet bekommen möchten, gelten besondere Übergangsregelungen.

Welche Änderungen treten ab 01.08.2026 in Kraft?

Alle neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse im Baugewerbe sind ab diesem Zeitpunkt automatisch an die neue Ausbildungsordnung gebunden. Für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und den Berufsschulunterricht liegen aber zu dieser Zeit die an die neue Ausbildungsordnung angepassten Inhalte noch nicht vollständig vor.

Für das erste Ausbildungsjahr wurden die Inhalte für die ÜLU und die Berufsschule überarbeitet und können angewendet werden. Für das zweite Ausbildungsjahr sind zum 01.08.2026 jedoch noch keine vollständig überarbeiteten Inhalte vor. Daher ist eine Übergangsregelung für Auszubildende erforderlich, die aus verschiedenen Gründen direkt im zweiten Ausbildungsjahr beginnen.

Wen betrifft die Übergangsregelung?

Von der Übergangsregelung sind alle Auszubildende betroffen, die aufgrund Abiturs oder einer sonstigen schulischen bzw. beruflichen Vorbildung ihre Ausbildungszeit um zwölf Monate verkürzen oder sich entsprechende Vorbildungszeiten anrechnen lassen können und dadurch im zweiten Ausbildungsjahr starten.

Wie ist nun vorzugehen?

Wenn Auszubildende ab Sommer 2026 im zweiten Ausbildungsjahr beginnen möchten, wird empfohlen, den Ausbildungsbeginn freiwillig auf den 31. Juli 2026 zu datieren. In diesem Fall gilt die bisherige Ausbildungsordnung.

Dadurch werden alle Auszubildenden mit Verkürzung nach der alten Verordnung ausgebildet und können auf die vorhandenen Ausbildungsinhalte zurückgreifen.

Liegt der Ausbildungsbeginn hingegen am oder nach dem 01.08.2026, kann derzeit keine Verkürzung der Ausbildungsdauer vorgenommen werden, da die Lerninhalte des zweiten Ausbildungsjahres nach der neuen Ausbildungsordnung noch nicht vollständig vorliegen. In diesem Fall ist die Ausbildung regulär in drei Jahren zu absolvieren.

Sollte eine Lehrzeitverkürzung angestrebt werden, setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrer Handwerkskammer in Verbindung.

Alternativ können Auszubildende und Betriebe eine vorzeitige Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung anstreben. Diese kann beantragt werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtiger Hinweis!

Diese Problematik betrifft ausschließlich das Ausbildungsjahr 2026/2027 sowie Ausbildungsverhältnisse bei denen Vorbildungszeiten angerechnet oder die Ausbildungsdauer verkürzt werden soll.

Ihr Ansprechpartner

Andreas Demand

Aus- und Weiterbildung

Telefon: 069 / 958 09-110
E-Mail: demand@bgvht.de

Ähnliche Beiträge

23.06.2026
Wirtschaft

Aktionsplan zur Senkung der Baukosten

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 19. Juni 2026 einen „Aktionsplan zur Senkung der …
19.06.2026
Startseite

Wir stellen ein: Diplom-Ingenieur/in (Fachrichtung Bauwesen) / M. Sc. als Leitung für die Abteilung Bautechnik (m/w/d)

Der Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. ist ein Arbeitgeber- und Wirtschafts­verband und vertritt die Interessen von mittelständischen Bauunternehmen …
19.06.2026
Wirtschaft

Erster Monitoringbericht zum Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität: Mittelabfluss schleppend, zusätzliche Investitionen kaum erkennbar

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Juni 2026 dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den ersten jährlichen …
09.06.2026
Ausbildung

Gewinnung von Fachkräften – Förderlinie JOBVision

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat dieses Thema im Rahmen der Förderlinie JOBvision aufgreift.
20.05.2026
Ausbildung

Lehrstellen 2026: Mehr Ausbildungsplätze – Nachwuchs weiterhin gesucht

Das Diagramm veranschaulicht das Ergebnis der diesjährigen Lehrstellenumfrage: Mehr Lehrstellen als im Vorjahr – Offene Lehrstellen nehmen auch
19.05.2026
Ausbildung

Neue Hauptausschussempfehlungen zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsordnungen und zum planmäßigen „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen“

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat eine neue Empfehlung für die Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten