
Das BMBF hat die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht vor, dass Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 wurde zudem eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 BBiG zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich durch das zuständige Ministerium fortzuschreiben.
Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 287 vom 07.10.2026) bekannt gemacht.
Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 begonnen wird,
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 764 Euro,
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 902 Euro,
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 1.031 Euro und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 1.070 Euro.
Die Fortschreibung entspricht, wie in § 17 Abs. 2 Satz 3 BBiG vorgesehen, dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Die Erhöhung beträgt ca. 5,5 %.
Tarifliche Ausbildungsvergütung:
Für das Baugewerbe ist die Höhe der Ausbildungsvergütungen im jeweiligen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne bzw. Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe (TV Lohn/Gehalt West/Ost) geregelt. Die Anwendung der Tarifverträge erfolgt bei beiderseitiger Tarifbindung oder Einbeziehung im Ausbildungsvertrag. Die im Tarifvertrag festgeschriebene Ausbildungsvergütung ist immer angemessen und beträgt für die gewerblichen Auszubildenden seit dem 1. April 2026 bundeseinheitlich
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 1.122 Euro,
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 1.351 Euro,
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 1.610 Euro und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 1.714 Euro.
Liegt keine Tarifbindung oder einzelvertragliche Einbeziehung des Lohn-/Gehaltstarifvertrages vor, gelten die allgemeinen Grundsätze der Angemessenheit, da § 17 Abs. 4 BBiG die Fortgeltung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelt. Die Norm bestimmt die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungshöhe in den Fällen, in denen das Ausbildungsverhältnis zwar in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der Ausbildungsvergütungshöhen festlegt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist. In diesen Fällen darf der Ausbildende die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungshöhe um nicht mehr als 20 % unterschreiten, d.h. die Ausbildungsvergütung muss in diesen Fällen auch mindestens 80 % der tarifvertraglichen Vergütungshöhe betragen. Die zu zahlende Ausbildungsvergütung im Baugewerbe liegt insoweit deutlich über der gesetzlich geregelten Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG.
(Quelle: ZDB)
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