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20.10.2026
Arbeitsrecht

Tarifliches 13. Monatseinkommen im Jahr 2026

Die Höhe des tariflichen 13. Monatseinkommens im Baugewerbe bleibt auch im Jahr 2026 gegenüber den Vorjahren unverändert.

Die Tarifverträge über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer sowie Angestellte mit Stand 30. Januar 2023 legen die Höhe der Zahlungen für das Jahr 2026 fest. Da die Beträge jeweils hälftig mit dem November-Lohn bzw. November-Gehalt und im April-Lohn bzw. April-Gehalt des Folgejahres auszuzahlen sind, weisen wir bezugnehmend auf die für das Jahr 2026 relevante Höhe hin.

  1. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer

Das 13. Monatseinkommen für gewerbliche Arbeitnehmer in Hessen beträgt für das Jahr 2026 das 54-fache des jeweiligen in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns. Dies gilt für die Mitgliedsbetriebe im Verband baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e.V., im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, in den Verbänden baugewerblicher Unternehmer Hessen und im Lande Bremen sowie in den Betrieben in den neuen Bundesländern.

Abweichend gilt im Übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das 123-fache des in der jeweiligen Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung eine abweichende Höhe vereinbart werden kann. Hierbei darf ein Betrag in Höhe von 500 € (Mindestbetrag) in den Mitgliedsbetrieben in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bremen sowie in den neuen Bundesländern nicht unterschritten werden. In den übrigen Bundesländern beträgt der Mindestbetrag 780 €.

  1. Monatseinkommen für Angestellte

Das 13. Monatseinkommen für Angestellte beträgt im Jahr 2026 in den Mitgliedsbetrieben in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bremen sowie in den neuen Bundesländern 32 % ihres Tarifgehalts. In den übrigen Bundesländern beträgt es 72 % ihres Tarifgehalts.

Auch hier kann, wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern eine Absenkung durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung erfolgen. Der Mindestbetrag in Höhe von 500 € in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bremen und in den neuen Bundesländern darf dabei nicht unterschritten werden. In den übrigen Bundesländern liegt der Mindestbetrag bei 780 €.

  1. Monatseinkommen für Auszubildende

Das 13. Monatseinkommen für Auszubildende im Jahr 2026 beträgt in den Mitgliedsbetrieben in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bremen sowie in den neuen Bundesländern 170 € ohne Absenkungsmöglichkeit. In den übrigen Bundesländern beträgt es 390 €. Hier ist eine Absenkung auf einen Mindestbetrag in Höhe von 170 € möglich.

Betriebliche Vereinbarungen

Im Downloadbereich unserer Homepage stellen wir zwei Muster für die betriebliche Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen sowie das aktuelle Merkblatt des ZDB zum 13. Monatseinkommen zur Verfügung.

Hinweis für Mitglieder der Vereinigung Mittelständischer Bauunternehmen Hessen-Thüringen e. V. (VMBHT):

Die Tarifverträge über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe sind nicht allgemeinverbindlich. Sind arbeitsvertraglich keine Vereinbarungen über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens getroffen, finden die Tarifverträge über ein 13. Monatseinkommen im Baugewerbe auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in diesen Mitgliedsbetrieben keine Anwendung.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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