
Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 des Bundesarbeitsministeriums zugestimmt.
Der am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett gebilligte BMAS-Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung 2027 sieht folgende Werte vor (Vorjahreswerte jeweils in Klammern dahinter):
Beitragsbemessungsgrenzen:
Kranken- und Pflegeversicherung
jährlich 76.500,00 € (69.750 €)
monatlich 6.375,00 € (5.812,50 €)
Arbeitslosenversicherung, Allgemeine Rentenversicherung
jährlich 106.200,00 € (101.400,00 €)
monatlich 8.850,00 € (8.450,00 €)
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V)
84.150,00 € (77.400,00 €)
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)
72.900,00 € (69.750,00 €)
Bezugsgrößen:
jährlich 49.560,00 € (47.460,00 €)
monatlich 4.130,00 € (3.955,00 €)
Durch die Erhöhung der Bemessungsgrenzen erhöhen sich für sogenannte Gutverdiener und deren Arbeitgeber die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge um jeweils (sowohl für Arbeitnehmer- wie auch für Arbeitgeber) bis zu 102,00 € monatlich und etwa 1.200,00 € jährlich.
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