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09.02.2024
Wirtschaft

Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, bringt Änderungen in der Förderung und im Antragsprozess mit sich. Neben der Änderung der Förderkonditionen sind die zwei wesentlichen Änderungen des Antragsprozesses, die Liefer- und Leistungsvereinbarung und die Fachunternehmererklärung, die in Zusammenhang mit Heizungsprojekten abzugeben ist.

Änderung der Förderkonditionen

Heizungstausch

  • Die Grundförderung beträgt 30 % für alle geförderten Anlagen zur Wärmeerzeugung.
  • Die maximale Investitionssumme beträgt 30.000 Euro.
  • Bei Mehrparteienhäusern erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben um 15.000 Euro je Wohneinheit.
  • Für Wärmepumpen ist ein Effizienz-Bonus in Höhe von 5 % erhältlich.
  • Für Biomasseheizungen kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.
  • Selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte Heizung austauschen, die fossile Energieträger verfeuert, erhalten einen Klimageschwindigkeitsbonus von 20 %.
  • Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Einkommensbonus von 30 %.
  • Die Boni sind bis zu einem Gesamtfördersatz von 70 % kumulierbar.

Maßnahmen an der Gebäudehülle

  • Die Grundförderung beträgt 15 %.
  • Wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt, ist zusätzlich ein 5 %iger iSFP-Bonus erhältlich (individueller Sanierungsfahrplan).
  • Die maximale Investitionssumme beträgt 30.000 Euro.
  • Wenn ein iSFP vorliegt, können bis zu 60.000 Euro Investitionssumme pro Wohneinheit gefördert werden.
  • Kumulierbar sind so 20 % Gesamtförderung erhältlich.

Neu

  • Die Förderung von Heizungstausch und Gebäudehülle kann nun kombiniert werden. Die maximale förderfähige Investitionssumme liegt so bei 90.000 Euro.
  • Auch wurde ein ergänzendes Kreditangebot der KfW eingeführt. Dieses bietet einen zinsverbilligten Kredit von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme für Antragsteller mit einem Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro.

Liefer- und Leistungsvereinbarung

Gemäß 9.2.1. muss bei der „Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“

Die neue Regel wurde damit begründet, Vorratsanträge verhindern zu wollen, die zu einer Mittelausschöpfung führen können, obwohl keine umsetzungsreifen Projekte vorliegen würden.

Problematisch an der Regelung ist, dass die bauausführenden Unternehmer das Risiko tragen, dass der Förderantrag nicht bewilligt wird.

Das Risiko liegt darin, dass die Unternehmer Planungsleistungen erbringen, ggfs. Material einkaufen und vorhalten, sowie das Personal für die mögliche Umsetzung einplanen müssen. Wird der Förderantrag nicht bewilligt, bleibt der Unternehmer auf seinen erbrachten Vorleistungen sitzen.

Dieses Risiko macht es für die Unternehmer unattraktiv Angebote für Kunden zu erstellen, die einen BEG-EM-Förderantrag stellen wollen. In der Folge werden weniger BEG EM-Maßnahmen gefördert und die Wärmewende wird ausgebremst.

Der ZDB setzt sich dafür ein, dass die Fördermittel der BEG-EM möglichst ungehindert in den Markt fließen und die Wärmewende stärken. Hierzu ist die nunmehr zusätzlich erforderliche Liefer- und Leistungsvereinbarung der Art zu gestalten, dass sie keine Förderhürde darstellt.

Fachunternehmererklärung

Eine weitere wichtige Änderung betrifft Fachunternehmen, die Heizungsprojekte im Rahmen der BEG-EM begleiten.

Demnach müssen Fachunternehmen die notwendigen technischen Daten nun im Online-Prüftool der KfW oder den Online-Formularen des BAFA eingeben. Antragstellende selbst können diese technischen Angaben nicht mehr eintragen.

Zweck der Änderung ist es, dass potenzielle Fehlerquellen im Antragsprozess verringert werden, insbesondere sollen irrtümliche Angaben zu Anlagen und Maßnahmen vermieden werden. Dadurch soll die Antragstellung beschleunigt werden.

Der Antrag selbst wird durch den Antragsteller finalisiert. Hierzu geben die Antragsteller die BzA-ID (KfW) bzw. TPB-ID (BAFA) an, die zuvor vom registrierten Fachunternehmen oder den Energieeffizienz-Experten generiert wurde.

Die Fachunternehmen, die Heizungsprojekte begleiten, müssen nunmehr ein Profil auf der neuen Fachunternehmer-Registrierung der Deutschen Energie-Agentur anlegen, https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de

Nach erfolgreicher Registrierung können die Unternehmen mit ihren Zugangsdaten alle relevanten Förderanträge bei der KfW und dem BAFA unterstützen. Früher war dies ohne Registrierung möglich, jetzt erfolgt ein Login mit den Zugangsdaten, die bei der dena-Registrierung hinterlegt wurden. Im Online-Prüftool (https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Architekten-Bauingenieure-Energieberater/Online-Best%C3%A4tigung/index.jsp?redirect=190400&loginSuccess=1) werden alle relevanten Angaben zur geförderten Maßnahme erfasst.

Entgegen der Heizungsförderung bleibt die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten wie bislang verpflichtend bei Förderanträgen für Maßnahmen an der Gebäudehülle der Errichtung, dem Umbau und der Erweiterung eines Gebäudenetzes, sowie der Anlagentechnik (außer der Heizung).

Der ZDB setzt sich dafür ein, dass die Fachunternehmer der Gebäudehülle, der Gebäudenetze und der Anlagentechnik ohne die Einbindung eines Energieeffizienzexperten die jeweiligen Fördermaßnahmen umsetzen und die Anträge auf den Weg bringen dürfen, wie dies bei den Fachunternehmen der Heizungstechnik der Fall ist.

Über den weiteren Fortgang zur Liefer- und Leistungsvereinbarung, sowie zur Fachunternehmererklärung informieren wir Sie.

Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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