
BEEG zum 1. Mai 2025: Einführung der Textform für Elternzeit lückenhaft
Zum 1. Mai sind die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten, mit denen das BEG IV die Schriftformerfordernisse für die Elternzeit auf die Textform (§ 126b BGB) herabstuft. Die Ansprüche auf Elternzeit und Eltern-Teilzeit können künftig gegenüber dem Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach § 15 und § 16 Abs. 1 BEEG.
Auf zwei Punkte wollen wir gesondert hinweisen:
- Beibehalten wurde das Schriftformerfordernis für den Fall, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).
- Zudem stellt das Gesetz für die Anwendbarkeit der neuen Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind (§ 28 Abs. 1b BEEG neu). Für ältere Kinder bleibt es bei der strengeren Schriftform.
Das führt zu einer Verkomplizierung der betrieblichen Abläufe, vor allem durch die Übergangsregelung des § 28 BEEG. Da Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres eines Kindes genommen werden kann, müssen Arbeitgeber für einen langen Zeitraum unterschiedliche Formvorschriften für dasselbe Verfahren beachten – je nach Geburtstermin des Kindes. Das ist inkonsistent und unnötig. Der Gesetzentwurf spricht dagegen uneingeschränkt von der Einführung der Textform, um eine vollständige Digitalisierung von Prozessen zu erreichen. Unser Zentralverband wird sich daher weiter für eine entsprechende Nachjustierung einsetzen, um die angestrebte Erleichterung zu erreichen.
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