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10.06.2024
Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeit – Hinweis zu möglicherweise nicht ordnungsgemäßen AU-Bescheinigungen

Arbeitgeber sollten privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen und melden.

Wir möchten auf möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUs) hinweisen. Diese können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u. a. eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen, (vgl. hierzu auch das im diesem Newsletter vorgestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2021).

Auffallend ist, dass diese AU optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurden.

Folgende für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland sind namentlich bekannt:

  • Dr. med Haresh Kumar
  • Ahmad Abdullah
  • Masroor Umar und
  • Hassan Zuberi

Diese sind jedoch den Ärztekammern nicht bekannt und dort auch nicht registriert. Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt. 

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Sollten Arbeitgeber Grund zur Annahme eines Missbrauchs, insbesondere im Rahmen des oben geschilderten Sachverhalts haben, bitten wir ebenfalls um Mitteilung an soziale.sicherung@arbeitgeber.de. Die BDA sammelt diese Fälle und geht ihnen nach. Diesbezüglich ist man auch im Gespräch mit der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.

Im Überblick erhalten Sie hier auch eine Zusammenstellung der entsprechenden Warnmeldungen der Ärztekammern in Deutschland:

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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