
Eine telefonische Feststellung der Erkrankung des Kindes ist nach abgeschlossener Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV seit dem 18. Dezember 2023 möglich.
Eltern können die ärztlichen Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, gemäß einer zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossenen Vereinbarung auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch erhalten. Die entsprechende Vereinbarung wurde am 18. Dezember 2023 beschlossen und ist mit Beschluss in Kraft getreten.
Die Kriterien zum Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung gelten analog dem Beschluss der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Damit gelten die gleichen Anforderungen für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Feststellung wie bei der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit:
- Vorrang der Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
- Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
- Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
- Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
- Ausschluss von Folgebescheinigungen
Der Prozess wurde von den Arbeitgeberverbänden kritisch begleitet.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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