
Die lohngebundenen Kosten (LGK) der Baubetriebe sinken zu Jahresbeginn. Ursache ist vor allem die geringe Zahl an Feiertagen in 2026.
Wir haben – wie in den letzten Jahren – gemeinsam mit dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) die LGK zum 1. Januar 2026 wie folgt berechnet:
Demnach beträgt der Zuschlagsatz in den alten Bundesländern (ABL) ab Januar 82,76 % (Januar 2025: 85,51 %) und in den neuen Bundesländern (NBL) 75,63 % (Januar 2025: 78,01 %). Ausschlaggebend ist die höhere Zahl an Arbeitstagen im Jahr 2026 sowie die auf 2026 befristete Halbierung der Winterbeschäftigungsumlage.
Seit 2024 rechnen wir das Lohnkostenschema mit 15 Lohnfortzahlungstagen und 2 Krankengeldtagen, insgesamt also mit 17 Krankheitstagen. Bitte prüfen Sie diese Annahmen individuell in Ihrem Betrieb! Bitte beachten Sie auch, dass wir im Berechnungsschema in den alten Bundesländern nicht mehr von einem Mindestweihnachtsgeld von 780 Euro ausgehen, sondern von einem deutlich höheren Weihnachtsgeld in Höhe von 70 GTL (das entspricht 1.755 Euro). Der tarifliche Regelsatz sind sogar 123 GTL, in Hessen 54 GTL. Das Schema für die neuen Bundesländer rechnet dagegen weiterhin mit dem tariflichen Mindestbetrag für das 13. ME (500 Euro).
Für die Zimmereibetriebe liegen die Prozentsätze höher als im Bauwerksbau: 84,31 % in den ABL (Januar 2025: 87,10 %) und 77,15 % in den NBL (Januar 2025: 79,55 %). Zum 1. Januar 2024 wurden die Gefahrenklassen der BG Bau auf 14,59 für die Zimmerer (Tarifstelle 110) und auf 11,84 für den Bauwerksbau (Tarifstelle 100) gesenkt. Dies führte vor allem bei den Zimmerern zu einer deutlichen Reduzierung der LGK.
Wie immer sind die genannten Sätze regional und betriebsindividuell anzupassen. Bei der Anpassung an die betrieblichen Gegebenheiten sollten die Unternehmen ihr Augenmerk immer auch auf die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage lenken: Die angesetzten Ausfalltage basieren auf Annahmen und statistischen Erhebungen, die von den tatsächlichen Ausfalltagen im einzelnen Unternehmen erheblich abweichen können. Zahlreiche Betriebe setzen beispielsweise bei den Ausfalltagen für Fortbildung und Unterweisung von Mitarbeitern in Zeile 1.2.6 des Berechnungsschemas deutlich mehr als 4 Ausfalltage an. Auch aus anderen Gründen (Krankenstand, Schlechtwetter etc.) kann die Zahl der Produktivstunden im Betrieb über oder unter 1.480 Stunden liegen.
Zudem ist der Hinweis wichtig, dass dieses Berechnungsschema davon ausgeht, dass alle 1.480 Anwesenheitsstunden pro Mitarbeiter auch abrechenbar sind. Zusätzliche unproduktive Zeiten, die der Mitarbeiter mit Vorbereitung, Suchen, Aufräumen, Dokumentieren, etc. verbringt, ist demnach vom Kalkulator im Zeitansatz der jeweiligen LV-Position zu berücksichtigen.
Kostensenkend haben sich folgende Faktoren auf die lohngebundenen Kosten ausgewirkt:
- die mit sieben Tagen sehr geringe Anzahl an gesetzlichen Feiertagen. Die Zahl der Arbeitstage steigt dadurch in 2026 um zwei Tage.
- die Halbierung der Winterbeschäftigungsumlage auf 1 % (Arbeitgeberanteil 0,6 %), befristet auf 2026
- die Senkung des SOKA-Beitrags (gesamt) um 0,3 % auf 20,2 % in den ABL; in den neuen Bundesländern bleibt der SOKA-Beitrag aber konstant.
Kostenerhöhend hat sich der Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge auf 17,5 % ausgewirkt.
Das LGK-Schema orientiert sich an einem kleinen Betrieb (unter 20 Mitarbeiter). Kleine Betriebe bis 30 Mitarbeiter nehmen an der U1-Umlage teil und bis unter 20 Mitarbeiter zahlen sie auch keine Schwerbehindertenabgabe. In den Erläuterungen wird erklärt, wie Betriebe, die größer sind als 20 oder 30 Mitarbeiter, die Schwerbehindertenabgabe und die Entgeltfortzahlung ohne U1-Umlage berechnen können.
Den neuen Berechnungsbeispielen für die alten Bundesländer (Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3) und die neuen Bundesländer (Anlage 4, Anlage 5 und Anlage 6) wurden die aktuell geltenden Gesamttarifstundenlöhne (GTL, Lohngruppe 4) zugrunde gelegt:
- 25,08 Euro/Stunde in den alten Bundesländern (seit Mai 2025; ab 1. April 2026 steigt der Ecklohn auf 26,05 Euro) und
- 24,74 Euro/Stunde in den neuen Bundesländern (seit Mai 2025; ab 1. April 2026 steigt der Ecklohn auf 26,05 Euro).
Für die Zimmerer haben wir zusätzlich die Anlage 1a (ABL) bzw. Anlage 4a (NBL) erstellt, um die Auswirkungen der höheren Gefahrenklasse auf den Beitragssatz zu zeigen.
Zur Bestimmung des betriebsindividuellen Stundenverrechnungssatzes (Anlage 3 bzw. Anlage 6) sind über die lohngebundenen Kosten und die Lohnnebenkosten hinaus die Allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn betriebsindividuell zu ergänzen.
Alle hier genannten Berechnungen, Anlagen und Erläuterungen finden Sie im Anhang.
Kostenanalyse 2025/2026
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