
Die von den Tarifvertragsparten der Zeitarbeitsbranche 2024 beschlossene Erhöhung des Mindestlohns in der Zeitarbeit ist mit Wirkung ab dem 1. November 2024 durch die am 31. Oktober 2024 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung rechtsverbindlich geworden.
Der Mindestlohn beträgt danach ab 1. November 2024 14,00 € und ab 1. März 2025 14,53 €. Die Verordnung endet am 30. September 2025. Sie gilt für alle im Inland wie Ausland ansässigen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen.
Den Text der Bekanntmachung kann hier
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/333/VO.html
im Internet heruntergeladen werden.
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