Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist am zweiten Tag des Schlichtungsverfahrens mehrheitlich mit den Stimmen der IG BAU ein Schiedsspruch zustande gekommen. Eine Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruchs durch die Arbeitgeberseite steht noch aus.
Der Schiedsspruch hat folgenden Inhalt:
- Die bisherigen Lohngruppen aus dem TV Mindestlohn (L1 und L2 West) werden in den TV Lohn/West bzw. TV Lohn/Ost integriert.
- Für den April 2024 sind keine Erhöhungen der Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen vorgesehen.
- Die Tarifstundenlöhne (TL) im Osten und Westen werden ab 1. Mai 2024 „um einen tabellenwirksamen Festbetrag in Höhe von einheitlich 250 EURO/Monat erhöht“ – so die Formulierung. Das soll bedeuten, dass der Festbetrag von 250,- € pro Monat durch 173 h dividiert und der sich daraus ergebende Betrag auf den TL aufgeschlagen wird. Dieser erhöhte TL geht dann in die Berechnung des GTL (TL plus 5,9 % Bauzuschlag) ein.
- Eine weitere diesmal prozentuale Erhöhung des TL erfolgt zum 1. April 2025 in Höhe von 4,15 % im Westen und 4,95 % im Osten.
- Die Tarifgehälter erhöhen sich ebenfalls zum 1. Mai 2024 einheitlich im Osten und Westen um 250,- € und zum 1. April 2025 in Höhe von 4,15 % im Westen und Osten 4,95 %.
- Bei den Ausbildungsvergütungen erfolgt ab 1. Mai 2024 im ersten Ausbildungsjahr sowohl für gewerbliche wie auch technisch-kaufmännische Auszubildende bundesweit eine einheitliche Vergütung in Höhe von 1.080,- €.
- Im Westen erfolgt eine Anhebung der Ausbildungsvergütungen nur für die gewerblichen Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr auf 1.250,- €, im 3. Ausbildungsjahr auf 1.500,- € und im 4. Ausbildungsjahr auf 1.600,- €.; im Osten erfolgt eine Erhöhung im 2. Ausbildungsjahr auf 1.200 €, im 3. Ausbildungsjahr auf 1.450,- € und im 4. Ausbildungsjahr auf 1.550,- €.
- Laufzeit insgesamt: 24 Monate vom 1. April 2024 bis 31. März 2026.
Weiteres Verfahren:
Der Gesamtvorstand des Verbands baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. wird am Donnerstag, dem 2. Mai 2024 mit den Bezirksstellenleitern zusammenkommen und über den Schiedsspruch beraten sowie über eine Annahme oder Ablehnung befinden. Die Erklärung ist sodann bis Freitag, den 3. Mai 2024 dem Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) zuzuleiten.
Gegenüber dem Schlichter muss durch ZDB und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie (HDB) die Erklärung der Arbeitgeberseite über die Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruchs am Freitag, den 3. Mai 2024 erfolgen. Gemäß der ZDB-Satzung bedarf es für die Annahme des Schiedsspruchs einer Mehrheit von 85 % der Stimmen der stimmberechtigten ZDB-Mitgliedsverbände im Westen und 50 % im Osten.
Über das Abstimmungsergebnis werden wir Sie unterrichten.
