Meldung der Arbeitskampfmaßnahmen / Unterstützung im Arbeitskampf
Ab der 23. KW 2024 ist in Hessen mit weiteren Arbeitskampfmaßnahmen seitens der IG BAU zu rechnen.
Jeder Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er gewerkschaftlich organisiert ist, darf am Streik teilnehmen. Das gilt auch für die Auszubildenden, da die streitige Materie in dieser Tarifrunde auch die Auszubildendenvergütungen betrifft.
Die streikenden Arbeitnehmer und Auszubildenden verlieren für die Dauer des streikbedingten Arbeitsausfalls ihren Lohnanspruch.
Die Mitgliedsbetriebe des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V., die die satzungsgemäßen Verbandsbeiträge entrichtet haben, können aus einem Sonderfond eine teilweise Kompensation des ihnen streikbedingt entstehenden Schadens erhalten. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der aktuellen Beschlusslage der Mitgliederversammlung.
Für jeden durch die Arbeitseinstellung ausfallenden Arbeitstag kann je Arbeitnehmer einheitlich der 4-fache-Betrag des jeweiligen Ecklohnes (Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters gem. Lohngruppe 4) gewährt werden. Als ausgefallen gilt ein Arbeitstag, an dem mehr als drei Arbeitsstunden ausgefallen sind. Hierbei sind auch diejenigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die – ohne zu streiken oder ausgesperrt zu sein – infolge des Arbeitskampfes nicht beschäftigt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Voraussetzungen für eine mögliche Streikunterstützung des Verbandes ist
1. Tagesmeldung über Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb / auf der Baustelle
Soweit Mitgliedsbetriebe des Verbands von Streiks betroffen sind, ist eine unverzügliche Meldung der Arbeitskampfmaßnahmen an unsere Geschäftsstelle in Frankfurt vorzunehmen. Meldungen sind täglich vor 13 Uhr zu übersenden. Sollten nach Abgabe der Meldung noch Arbeitskampfmaßnahmen für den Geltungstag bekannt werden, können diese am Folgetag gegebenenfalls nachgemeldet werden.
Die im Formular abgefragten Angaben dienen uns zunächst zur Anzeige des Arbeitskampfes gegenüber dem ZDB und sollen darüber hinaus der Presseabteilung einen Überblick über das Ausmaß des Streiks für eventuelle Presseanfragen und daraus resultierende Öffentlichkeitsarbeit geben. Das Formular dient zudem als Grundlage für die Gewährung von Unterstützungszahlungen.
2. Gewährung von Unterstützungszahlungen
Unterstützungszahlungen erfolgen – soweit ein dahingehender Beschluss des Vorstandes erfolgt – nach Abschluss des Arbeitskampfes. Als Grundlage der Berechnung von etwaigen Unterstützungszahlungen dienen die erfolgten Tagesmeldungen (vgl. Ziffer 1).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgeschäftsstellen.
Das Meldeformular finden Sie unter folgendem Link:
