
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf eine wesentliche Änderung zur Unterzeichnungsregelung von Ausbildungsverträgen hinweisen. Durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz kam es Ende 2024 zu einer wesentlichen gesetzlichen Änderung. Der bisherige Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag wurde aufgehoben.
Damit kann ein Ausbildungsvertrag zwischen Vertragsparteien via Mail ausgetauscht werden. Gemäß dem neuen §11 BBiG müssen Ausbildungsverträge nicht mehr zwingend unterschrieben werden. Es muss lediglich vom Empfänger der Empfang – beispielsweise durch eine elektronische Übermittlung mit Mail – quittiert werden.
Mit anderen Worten: Es ist rechtlich zulässig, dass der Ausbildungsbetrieb den Vertrag digital via E-Mail zusendet. Bestätigt der Auszubildende via Mail, dass der Vertrag erhalten wurde und dass ein Ausbildungsverhältnis zustande kommen soll, gilt der Vertrag als rechtlich bindend (auch ohne Unterschrift). Grundsätzlich bedeutet dies, dass Ausbildungsverträge mit eingereichter Empfangsbestätigung auch ohne Unterschrift Gültigkeit haben. Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__11.html.
Unabhängig der rechtlichen Möglichkeit können Sie gerne weiterhin am üblichen Verfahren mit Unterschrift festhalten. Unsere Empfehlung ist, weiterhin die gewohnte Praxis der unterschriebenen Ausbildungsverträge anzuwenden.
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