Auch Tarifverträge, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 geschlossen wurden, dürfen von den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1 BetrAVG bei der Entgeltumwandlung abweichen.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 20. August 2024 (BAG, Urteil vom 20.08.2024 – 3 AZR 285/23) und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen des LAG Niedersachsen und des ArbG Osnabrück.
Sachverhalt:
Ein Mann arbeitete seit 1982 als Holzmechaniker bei seinem Arbeitgeber, seit 2009 gibt es einen Tarifvertrag zur Altersversorgung. Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages wandelte der Beschäftigte seit 2019 monatlich Entgelt um. Der geschlossene Tarifvertrag gewährte Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersversorgungsgrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Damit wollte sich der Holzmechaniker aber nicht zufriedengeben. Ab 2022 forderte er zu seinem umgewandelten Entgelt einen Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wie in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen.
Er führte an, der Tarifvertrag sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe.
Das BAG folgte der Argumentation der Vorinstanzen. Die Auslegung der Vorschrift ergebe, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des Tarifvertrages liege eine solche vor.
Der Senat hat am selben Tag in zwei weiteren Parallelverfahren – 3 AZR 286/23 – und – 3 AZR 287/23 – zum selben Tarifvertrag identisch entschieden.
Bewertung:
Das Urteil des BAG klärt endlich die streitige Frage, dass auch vor 2019 geschlossene Tarifverträge von der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung abweichen können, und bestätigt die vom ZDB vertretene Rechtsauffassung, dass die Zuschusspflicht nach dem BetrAVG durch die Regelungen des TV TZR im Tarifgebiet West abbedungen ist.
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