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23.12.2025
Arbeitsrecht

Pflegeversicherung – rückwirkende Korrektur der Beiträge ab dem Jahr 2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Informationsschreiben zur rückwirkenden Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem Jahr 2023 veröffentlicht (Anlage). Diese Hinweise sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Seit dem 1. Juli 2025 sind Arbeitgeber verpflichtet nach § 55 Absatz 3c SGB XI das digitale Datenaustauschverfahren (DaBPV) zu nutzen, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Wichtig für alle in der Entgeltabrechnung ist der Umgang mit rückwirkenden Korrekturen der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Gerade seit der Beitragssplittung nach Kinderzahl kam es in der Praxis häufig zu Rückfragen. Das Schreiben bringt nun Klarheit für die Jahre 2023 bis 2025. Das Verfahren bleibt also praktikabel, wenn man die Abläufe kennt.

Wesentlicher Inhalt:

Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem 1. Januar 2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen. Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 verpflichtet.

In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist. Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen. 

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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