
Die Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c ZPO wurden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab 1. Juli 2025:
- Für Arbeitseinkommen (Abs. 1) 1.555,00 € monatlich, 357,87 € wöchentlich und 71,57 € täglich.
- Bei bestehender Unterhaltspflicht (Abs. 2 S.1) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um je 585,23 € monatlich, 134,69 € wöchentlich und 26,94 € täglich.
- Für die zweite bis fünfte Person (Abs. 2 S. 2), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 326,04 € monatlich, 75,04 € wöchentlich und 15,01 € täglich.
- Die Beträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.766,99 € monatlich, 1.097,05 € wöchentlich und 219,42 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2025 geltenden Pfändungsfreibeträge können dem Bundesgesetzblatt entnommen werden.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de
