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25.09.2025
Arbeitsrecht

Arbeitsunfähigkeit. Möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Ergänzung

Wir hatten im Sommer zuletzt auf möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hingewiesen. Nun ist auch der Privatarzt per Telemedizin Dr. S. Anwar bekannt.

Eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Namen S. Anwar ist bei der Landesärztekammer Hessen nicht bekannt. Die Ausübung der ambulanten Heilkunde – hierzu zählt auch das Ausstellen von Attesten, Arbeitsbescheinigungen oder Rezepten – ist an die Niederlassung in einer ärztlichen Praxis gebunden. Die Ärzte müssen die Aufnahme der Tätigkeit bei der Ärztekammer anzeigen. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Person nicht um einen niedergelassenen tätigen Arzt handelt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, ob es sich bei dem Aussteller überhaupt um einen Arzt handelt.

Vermutlich wird auch hier eine „AU ohne Arztgespräch“ angeboten. Dabei werden im Anschluss an ein Clickthrough-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist, und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen. Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden.

Bisherige Übersicht von Ausstellern möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  • Dr. med Haresh Kumar
  • Ahmad Abdullah
  • Masroor Umar
  • Hassan Zuberi
  • Samueel Zubair
  • Dr. T Mueller
  • Dr. Klaus Mendoza
  • Hina Alber
  • Dr. Schmidt
  • Dr. Michaelane Que Jimenez
  • Dr. S. Anwar

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privat ärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannte Person diese Voraussetzung überhaupt erfüllt, ist nicht bekannt. Arbeitgeber sollten deshalb privat ärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich. Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).

Ihr Ansprechpartner

Robert von Ascheraden

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Telefon: 069 / 958 09-130
E-Mail: vonascheraden@bgvht.de

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