
Das Bundesinnenministerium hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2025 fortgelten. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde am 5. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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