Nach Veröffentlichung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) hat der ZDH den Flyer zur Einstiegsqualifizierung aktualisiert.
Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung (§ 54 a Abs.2 SGB III). Im Zuges dessen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) seinen Flyer zur Einstiegsqualifizierung aktualisiert (vgl. Anlage).
Die Anpassungen durch das Weiterbildungsgesetz führen im Wesentlichen zu folgenden Änderungen:
Reduzierung der Mindestdauer von sechs auf vier Monate
Die Mindestdauer einer Einstiegsqualifizierung wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Damit kann die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung flexibler und den Bedarfen des Einzelfalls entsprechend ausgestaltet werden.
Generelle Möglichkeit der Durchführung der Einstiegsqualifizierung in Teilzeit
Bislang war eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung in Teilzeit nur dann möglich, wenn dies wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Familienangehörigen erforderlich war. Es gibt jedoch weitere Gründe, die eine Teilnahme in Teilzeit erforderlich machen oder sinnvoll erscheinen lassen. Beispielhaft sei auf die Teilnahme an einem Sprachkurs hingewiesen, der es unmöglich macht, an einer Einstiegsqualifizierung in Vollzeit teilzunehmen. Die Voraussetzung der Einstiegsqualifizierung wird deshalb dahingehend geändert, dass eine Teilnahme in Teilzeit fortan ohne zusätzlichen Begründungsaufwand, mithin ohne Angabe eines die Teilzeit rechtfertigenden Grundes, möglich ist. Dadurch wird eine erweiterte Zugangsmöglichkeit zur Einstiegsqualifizierung geschaffen.
Menschen mit Behinderungen
Einstiegsqualifizierungen können nunmehr auch zur Vorbereitung einer Ausbildung für Menschen mit Behinderung zugelassen werden, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Betracht kommen. Förderungsfähig sind Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III.
Ausnahme zum Förderausschluss
Es wird nunmehr eine erneute Förderung in einem Ausbildungsbetrieb zugelassen, wenn zuvor ein Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb vorzeitig gelöst wurde. Damit soll jungen – insbesondere geflüchteten – Menschen, die etwa wegen sprachlicher Hürden oder unterschätzter Anforderungen eine begonnene Ausbildung nach wenigen Monaten abbrechen müssen, die Chance gegeben werden, bis zum erneuten Beginn einer Berufsausbildung mit einer Einstiegsqualifizierung in demselben Ausbildungsbetrieb diese Defizite abzubauen und dabei den Kontakt zum Betrieb zu halten. Ebenso kann dies auf Menschen mit Behinderungen zutreffen, die beispielsweise ihre Hilfsmittelkompetenz überschätzt haben.
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