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29.08.2023
Arbeitsrecht

Ausbildungsvertrag: Diese Vorschriften gelten für Ausbilder und Azubis

Wie bei allen Verträgen ist auch bei einem Ausbildungsvertrag besondere Sorgfalt geboten. Welche gesetzlichen Vorschriften beachtet werden müssen – und was Betriebe und Auszubildende außerdem zum Thema Ausbildungsvertrag wissen sollten.

Wer unterschreibt bei minderjährigen Azubis den Vertrag?

Will eine minderjährige Person eine Ausbildung starten, ist sie an die Zustimmung der Erziehungsberechtigten gebunden. Diese müssen den Ausbildungsvertrag unterschreiben, genauso wie der Ausbildungsbetrieb und der Azubi. Sollten zwei Personen das Sorgerecht für den künftigen Azubi haben, müssen beide den Vertrag unterzeichnen.

Reicht vorübergehend ein mündlicher Vertrag mit dem Auszubildenden?

Vor Beginn der Ausbildung muss ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen und dem Azubi ausgehändigt werden. Eine mündliche Vereinbarung ist nicht genug. Schriftlich bedeutet explizit Papierform, eine elektronische Version reicht ebenfalls nicht. Ein Exemplar bekommt der Auszubildende, eines der Betrieb.

Wo sind die Inhalte des Ausbildungsvertrags geregelt?

Die Mindestanforderungen an die Inhalte eines Ausbildungsvertrags stehen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder in Tarifverträgen. Auszubildender und Ausbildungsbetrieb können sich daneben auf weitere Punkte einigen – insofern diese mit geltendem Recht vereinbar sind.
Übrigens bieten die meisten Handwerkskammern Musterausbildungsverträge an.

Welche Inhalte müssen im Ausbildungsvertrag enthalten sein?

Neben dem Ort der Ausbildung sollten die folgenden Aspekte im Vertrag aufgeführt sein, die Paragraf 11 BBiG als Mindestangaben vorschreibt. Das muss im Ausbildungsvertrag stehen:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll (auch betrieblicher Ausbildungsplan genannt)
  2. Beginn (zumeist 1. August oder 1. September) und Dauer der Berufsausbildung (abhängig vom jeweiligen Beruf drei bis dreieinhalb Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger)
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (ist der Auszubildende zum Beispiel auf Montage oder bei Kunden muss das im Vertrag stehen, genauso wie Lehrgänge beispielsweise bei Innungen)
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und Pausenregelung (siehe weiter unten)
  5. Dauer der Probezeit (mindestens vier Wochen bis maximal vier Monate)
  6. Zahlung (erlaubt ist auch eine Überweisung am letzten Arbeitstag des laufenden Monats) und Höhe der Vergütung (Auszubildende haben ein Recht auf eine angemessene Vergütung, die zumeist durch Tarifverträge vorgegeben wird und laut BBiG mit jedem Ausbildungsjahr höher ausfallen muss)
  7. Dauer des Urlaubs (abhängig vom Alter des Auszubildenden: die jeweilige Mindestzahl der Urlaubstage regelt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz, für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz)
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
  10. die Form des Ausbildungsnachweises nach Paragraf 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG

Welche Vorschriften gibt es zu Arbeitszeit und Pausenregelung?

Oftmals sind die Vorgaben in Tarifverträgen entscheidend. Ansonsten gilt generell:

  • Minderjährige Azubi dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz höchstens 40 Stunden pro Woche sowie acht Stunden täglich arbeiten. In Ausnahmen sind achteinhalb Stunden erlaubt, allerdings ohne die maximale Wochenarbeitszeit zu überschreiten.
  • Minderjährige dürfen zudem nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung für Minderjährige nur in bestimmten Branchen wie der Gastronomie erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Eine Beschäftigung an Sonntagen ist ebenfalls nur in wenigen Branchen zulässig.
  • Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen zum Beispiel für Bäckereien, die Gastronomie, das Hotelgewerbe oder Betriebe mit dauerhafter Schichtarbeit. Falls Schichtarbeit notwendig ist, gibt es je nach Branche unterschiedliche Höchstgrenzen pro Schicht: maximal 11 Stunden beispielsweise in Gaststätten oder auf Bau- und Montagestellen; in den meisten anderen Branchen sind es maximal 10 Stunden. Jeweils inklusive Pausenzeiten.
  • Ist der Auszubildende älter als 18 Jahre, sind als wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden erlaubt – bei maximal acht Stunden am Tag. In Ausnahmen erlaubt der Gesetzgeber zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche. Jedoch darf dann innerhalb von sechs Monaten die Arbeitszeit durchschnittlich nicht länger als acht Stunden pro Tag sein.
  • Volljährige dürfen an Samstagen und in bestimmten Branchen an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei Nach einer Beschäftigung an einem Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Bei einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu.
  • Eine Pause von mindestens 15 Minuten muss dem Auszubildenden spätestens nach viereinhalb Stunden zugestanden werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden hat der minderjährige Azubi ein Anrecht auf insgesamt 30 Minuten Pause pro Tag. Arbeitet der Minderjährige mehr, darf die Arbeitszeit jeden Tag für eine Stunde unterbrochen werden.
  • Wenn der Auszubildende volljährig ist und neun Stunden oder mehr pro Tag arbeitet, ist eine Pause von 45 Minuten nötig.

Welche Regelungen wären in einem Ausbildungsvertrag rechtlich unzulässig?

Neben den Inhalten, die laut dem BBiG mindestens in einem Ausbildungsvertrag aufgeführt sein müssen (siehe oben), dürfen weitere Regelungen vertraglich vereinbart werden. Zum Beispiel Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Azubis. Im Zweifel sollten Regelungen, die individuell für einen bestimmten Betrieb formuliert werden und nicht den Musterausbildungsverträgen der Handwerkskammern entsprechen, bestenfalls von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Generell rechtlich unzulässig wäre, wenn ein Azubi eine Entschädigung für die Berufsausbildung entrichten soll. Oder wenn er Zusatzkurse absolvieren und die Kosten dafür tragen soll.

Ebenfalls unzulässig: Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen, beispielsweise im Falle einer vorzeitigen Kündigung. Eine im Ausbildungsvertrag festgeschriebene Verpflichtung zur Arbeit beim Ausbildungsbetrieb nach der Ausbildung ist ebenfalls nicht rechtens. Ungültig wäre außerdem eine Vereinbarung, dass der Azubi nach seiner Berufsausbildung seinen Beruf nicht oder nur eingeschränkt ausüben darf, damit er zum Beispiel nicht zu einem Konkurrenten des Ausbildungsbetriebs wechseln kann.

Quelle: ZDH

Ihr Ansprechpartner

Andreas Demand

Aus- und Weiterbildung

Telefon: 069 / 958 09-110
E-Mail: demand@bgvht.de

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