
Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesinnenministerium haben neue Erläuterungen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz veröffentlicht.
Anwendungshinweise für die Ausländerbehörden
Das Bundesinnenministerium hat die Anwendungshinweise zu dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ergänzt. Diese Erweiterungen konkretisieren die neuen gesetzlichen Regelungen, die am 1. März 2024 in Kraft getreten sind. Das betrifft insbesondere die neuen Regelungen zur Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG), Nebenbeschäftigung bei Studienaufenthalten (§ 16b AufenthG), Beschäftigung mit berufspraktischer Erfahrung (§ 6 BeschV) sowie zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV).
Die Anwendungshinweise sollen der zielgerichteten Handhabung und Umsetzung der Vorschriften im Verwaltungsvollzug, insbesondere durch die Ausländerbehörden, dienen. Sie werden flankiert von einer darauf abgestimmten Weisung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und entsprechenden Maßgaben im Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes sowie dem Leitfaden zu § 16d der „Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung“ und der „Fachstelle Einwanderung und Integration“ des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderten ESF Plus-Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (Förderprogramm IQ).
Fachliche Weisungen der BA
Die BA hat nunmehr ebenfalls ihre Fachlichen Weisungen zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung angepasst und veröffentlicht. Die Fachlichen Weisungen mit Stand 1. März 2024 finden Sie hier.
Hinweisen möchten wir darauf, dass die Beantragung der Arbeitserlaubnis bzw. die Anfrage zur Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens vom Arbeitgeber für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d Beschäftigungsverordnung ab dem 1. März 2024 online durchgeführt werden.
Stellt der Arbeitgeber einen Antrag bzw. eine Anfrage auf einem anderen Weg (z. B. per Brief), muss er neben der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und dem Tarifvertrag das Zusatzblatt D einreichen. Dieses finden Sie hier.
Es steht in der jeweils gültigen Fassung auch online zur Verfügung.
Nähere Informationen zu dem Antragsverfahren sind unter folgendem Pfad auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar.
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