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29.06.2023
Arbeitsrecht

Auslaufen der Sonderregelungen für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld

Als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld muss ab 1. Juli 2023 wieder ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein.

Zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie für die Unternehmen war seinerzeit der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert worden.
Einzelne erleichterte Zugangsbedingungen wurden aufgrund der Folgen von Corona, wegen unterbrochener Lieferketten, aber auch aufgrund der Auswirkungen steigender Energiepreise in Folge des Ukraine-Krieges verlängert.

Die zuletzt noch geltenden erleichterten Zugangsbedingungen (10 % der Beschäftigten sind von einem Arbeitsausfall betroffen, kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden und Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit) laufen nunmehr zum 30. Juni 2023 endgültig aus.

Damit gelten ab dem 1. Juli 2023 für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die gesetzlichen Voraussetzungen, die vor der Corona-Pandemie galten:

  • Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb ist von einem Arbeitsausfall betroffen,
  • vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden und
  • Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.

Da nach dem Gesetzeswortlaut die Mindesterfordernisse zur Gewährung von Kurzarbeitergeld in jedem Kalendermonat erfüllt sein müssen, in dem kurzgearbeitet wird, müssen auch die Voraussetzungen immer aufs Neue vorliegen. Das bedeutet, dass auch in den Fällen, in denen in einem Betrieb bereits vor dem 30. Juni 2023 kurzgearbeitet wurde, ab Juli 2023 (und in den Folgemonaten) mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben muss.

In Bezug auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gilt konkret, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen müssen, wenn dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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