
Die Möglichkeit zur Krankschreibung per Videosprechstunde soll um die mögliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ergänzt werden.
Nachdem die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beendet wurde, können Versicherte auch bisher weiterhin eine Krankschreibung per Videosprechstunde erhalten.
Am 23. Juni 2023 wurde im Deutschen Bundestag im Zusammenhang mit dem „Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz“ (ALBVVG) ein Änderungsantrag beschlossen. Laut diesem Änderungsantrag soll der zuständige G-BA innerhalb der nächsten 6 Monate die derzeitigen Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung (u. a. per Videosprechstunde) um eine unbefristete Regelung für Erkrankungsfälle ergänzen, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Nach den positiven Erfahrungen während der Corona-Pandemie soll die telefonische Krankschreibung bei Krankheiten ohne schwere Symptome und nur bei Patienten, die in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind, wieder zugelassen werden.
Wir bewerten die Möglichkeit der Krankschreibung nach telefonischer Anamnese nach wie vor kritisch. Zu begrüßen ist aber, dass für die beschlossene Neuregelung folgende Einschränkungen gelten sollen:
- Grundsätzlich soll bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung der Videosprechstunde Vorrang vor einer telefonischen Anamnese eingeräumt werden.
- Die Versicherten sollen den Ärzten aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein.
- Voraussetzung soll sein, dass es sich um Erkrankungen ohne schwere Symptomatik handelt.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen sind nach erster Einschätzung jedoch vom Arbeitgeber im Rahmen der eAU nicht prüfbar.
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