Am 24. Juni hat der EU-Rat seine Position zum Omnibuspaket 1 beschlossen. Nun muss sich noch das Parlament auf eine Position zu den Vorschlägen der EU-Kommission einigen. Dann schließen sich Trilogverhandlungen an. Und erst dann ist klar, wer einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD-Richtlinie aufstellen muss.
Bisher ist vom 1. Omnibusgesetz lediglich die Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD-Richtlinie um 2 Jahre fest beschlossen (auf 01.01.2027). Nun hat sich der EU-Rat am 24. Juni auf eine gemeinsame Position zu den übrigen Aspekten des 1. Omnibuspakets geeinigt.
Die Position des EU-Rats betrifft Details zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD).
Bezüglich der CSRD unterstützt der EU-Rat den Vorschlag der Kommission, dass die Berichtspflicht erst für Betriebe ab 1000 Mitarbeitern gelten soll. Darüber hinaus schlägt der Rat aber vor, einen zusätzlichen Schwellenwert einzuführen, nämlich eine Umsatzgrenze von 450 Mio. €. Berichtspflichtig wären demnach (wenn dieser Vorschlag umgesetzt wird!) Unternehmen, die mind. 1000 Mitarbeiter haben und mehr als 450 Mio. € Umsatz erzielen.
Gleichzeitig schlägt der Rat vor, regelmäßig zu überprüfen, ob die Grenzwerte angepasst werden müssen, um die Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten sicherzustellen. Der freiwillige KMU-Standard VSME wird als „Value Chain Cap“ (Grenze, bis zu der berichtspflichtige Betriebe Daten von nicht-berichtspflichtigen Betrieben fordern dürfen) vom Rat unterstützt. Zudem wird durch den Rat explizit das Recht hervorgehoben, dass Betriebe unter 1000 Mitarbeitern verweigern können, mehr Informationen als die des VSME bereitzustellen.
Für die CSDDD sieht der Rat ebenfalls eine Anhebung der Schwellenwerte vor. Verpflichtet sein sollen erst Betriebe mit über 5000 Beschäftigten sowie einem Umsatz über 1,5 Mrd. €. Weitere Details enthält das aktuelle Rundschreiben EU /2025.
Ein weiterer Vorschlag kommt vom Berichterstatter Jörgen Warborn (EVP), der seinen Berichtsentwurf im federführenden Rechtsausschuss vorgelegt hat: Der Bericht geht sogar über den Kommissionsvorschlag hinaus. Es wird vorgeschlagen, für CSRD und CSDDD einheitlich die Berichtspflichten auf Betriebe mit über 3000 Mitarbeitern sowie einem Umsatz von über 450 Mio. € anzuwenden. Der Berichterstatter spricht sich ebenfalls für den VSME-Standard als „Value Chain Cap“ für nicht-berichtspflichtige Betriebe aus. Zudem schlägt er vor, die dreijährige Übergangszeit, in der verstärkt auf Schätz- und Branchenwerte anstelle von Primärdaten der Geschäftspartner zugegriffen werden kann, aufzuheben und die Nutzung von Schätzwerten unbefristet zu ermöglichen.
Noch bis Ende Juni können Änderungsanträge zum Berichtsentwurf eingebracht werden. Nach derzeitigem Zeitplan soll frühestens am 13. Oktober über den finalen Bericht im federführenden Rechtsausschuss und Ende Oktober im Plenum abgestimmt werden. Anschließend könnten die Trilog-Verhandlungen beginnen.
Nach dem Kompromisstext der Trilogeinigung zur CBAM-Verordnung vom 18. Juni soll eine Bagatellschwelle für die Einfuhr von 50 t pro Produkt, Importeur und Jahr gelten. Damit ist es sehr unwahrscheinlich, dass KMU künftig in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung (CO2-Grenzausgleichmechanismus) geraten, selbst wenn sie relevante Waren importieren. Das ist zu begrüßen, da die mit CBAM verbundenen Berichts- und Zertifizierungspflichten für KMU unverhältnismäßig kosten- und ressourcenaufwändig sind.
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