Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt. Die W-IdNr. dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Wir hatten hierüber zuletzt mit Rundschreiben ST 023/2024 vom 23.07.2024 informiert.
Das Bundeszentralamt für Steuern(BZSt) hat am 12.8.2024 Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) sowie einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht:
BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer
BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer – Fragen und Antworten
Das BZSt geht dabei auf folgende Punkte näher ein:
- Aufbau der W-IdNr.
- Vergabe der W-IdNr.
- Abgrenzung zur Steuernummer
- Abgrenzung zur USt-IdNr.
- Abgrenzung zur IdNr.
- Abgrenzung zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
- Mitteilung der W-IdNr.
- Informationen zum Datenschutz
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de