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02.08.2023
Pressemitteilungen

Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zum 01. August 2023: Rechtsunsicherheiten für Unternehmen – Land Hessen muss handeln

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sollte dazu beitragen, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren und den Einsatz von Recyclingbaustoffen zu fördern. Aus Sicht des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. erreicht sie in der derzeitigen Fassung eher das Gegenteil: Nach dem Ausbau, Abriss oder Aushub wird aus einem Baustoff automatisch Abfall.

Wenn er erneut eingebaut werden soll, wird er nach derzeitigem Regelwerk selbst nach einer Wiederaufbereitung und Analyse der Güte immer noch rechtlich gesehen als Abfall eingestuft.

Aktuelle Probleme sind bereits im Landkreis Fulda aufgetreten: „Die Aufbereitungsanlage nimmt seit dem 01. August keinen Baustellenabbruch mehr an – der Aushub und Abbruch muss auf unseren Baustellen verbleiben, wir wissen nicht wohin damit,“ schildert Veit Küllmer, Bauunternehmer und Vorstandsmitglied der Innung des Bauhandwerks Fulda. „Wenn die Betreiber der Anlagen nicht schnellstmöglich praxisnahe Vollzugshilfen von Seiten des Gesetzgebers an die Hand bekommen, droht ein flächendeckender Baustopp!“ macht Küllmer deutlich.

Das Problem war aus Sicht des Unternehmers absehbar: die Novelle der EBV macht zusätzliche Untersuchungen nötig, es kommt zu Unklarheiten und Kapazitätsengpässen bei den einzuschaltenden Gutachtern. Zudem fehlen Zwischenlagerplätze für Bodenaushub: Statt Aushubmaterial wie bisher direkt auf der Baustelle aufzuarbeiten, müsste solcher Bodenaushub nun auf Zwischenlager gefahren und dort untersucht werden, bevor das Material wieder eingebaut werden dürfe. Das sei aber nur möglich, wenn solche Zwischenlager überhaupt zur Verfügung stünden.

Land Hessen muss Regelungen schaffen und Abfallende definieren

Aus Sicht des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. müssen die bestehenden Unklarheiten nun durch die Bundesländer geregelt werden. Auch Hessen hat sich bei der Bundesratssitzung am 07.07.23 zu den von zahlreichen Fachverbänden eingebrachten Änderungsanträgen enthalten und ist damit mitverantwortlich für das Scheitern einer Definition des Abfallendes im Rahmen der EBV.

„Bauunternehmer hängen in der Luft. Nur wenn Recyclingmaterial nicht mehr der Makel des Abfalls anhängt, wird es als neues Baumaterial eingesetzt werden, dann werden auch die Auftraggeber hoffentlich vermehrt auf Recycling-Baustoffe setzen“, glaubt Rainer von Borstel, Hauptgeschäftsführer des Verbandes.  Er spricht sich deshalb dafür aus, dass das Umweltministerium Hessen selbst regelt, dass die geprüften und gesicherten Recycling-Baustoffe nicht länger als „Abfall“ bezeichnet werden. „Baufirmen laufen aktuell Gefahr rechtlich gesehen „Abfall“ einzubauen. Das Risiko will keiner tragen!“ so Rainer von Borstel.

In Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in dieser Woche eine Erlassregelung zum Inkrafttreten der EBV herausgegeben. Der Erlass enthält eine Abfallende-Matrix für Recycling-Baustoffe. Hier wird detailliert aufgeführt, unter welchen Bedingungen in NRW bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung Recycling-Baustoffe das Abfallende erreichen können. Eine ähnliche Regelung fordert der Verband für Hessen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Anna Dieckhöfer

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 069 / 958 09-224
E-Mail: dieckhoefer@bgvht.de

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