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19.02.2025
Arbeitsrecht

Möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – Ergänzung

Die Übersicht der Anbieter von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde ergänzt.

Im Rahmen von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ist nun auch die Plattform medicare-au.de bekannt geworden. Auch wenn diese Seite aber offensichtlich kurzfristig wieder vom Netz genommen worden ist, wollen wir trotzdem über den Sachverhalt informieren.

Auch die Plattform medicare-au.de bietet eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen.

Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über medicare-au.de erworben wurde.

Folgender für die genannte Webseite tätige ausstellende mutmaßliche Arzt ist namentlich bekannt:

  • Dr. T. Mueller

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, in deren Zuständigkeitsbereich die auf der AU-Bescheinigung angegebene Telefonnummer fällt, hat eine Warnung auf Ihrer Webseite veröffentlich. Der ausstellende Arzt ist dort nicht bekannt und dort auch nicht registriert. Uns liegt die Information vor, dass die Plattform medicare-au.de bereits zur Anzeige gebracht worden sei. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden, da die Ermittlungen aufgrund der ukrainischen IP-Adresse als nicht erfolgsversprechend angesehen wurden.

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden). Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich. Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).

Ihr Ansprechpartner

Robert von Ascheraden

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Telefon: 069 / 958 09-130
E-Mail: vonascheraden@bgvht.de

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