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23.09.2021
Baurecht

Neues hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz

Mit Datum vom 01.09.2021 ist das neue hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz in Kraft getreten.

Die hessische Landesregierung versucht mit den dort enthaltenen Veränderungen öffentliche Auftragsvergaben zu beschleunigen, Bürokratie abzubauen und Überprüfungsmöglichkeiten zur Einhaltung der Tariftreue zu verbessern.

Konkret sind in dem Gesetz folgende Neuerungen enthalten:

  • Die Anwendung für öffentliche Vergabestellen sowie für Auftragnehmer und anbietende Unternehmen wird deutlich vereinfacht.
  • Das Interessenbekundungsverfahren entfällt ersatzlos; damit reduziert sich das Vergabeverfahren um einen kompletten Verfahrensschritt.
  • Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen wird wieder aus dem förmlichen Vergabeverfahren herausgenommen. Die vereinfachte Vergabe wird in der UVgO geregelt.
  • Die Mindestanzahl der einzuholenden Angebote wird von 5 auf 3 Angebote reduziert.
  • Enge Zusammenarbeit mit den Sozialkassen, um die Einhaltung der Tariftreue zu gewährleisten.
  • Für öffentliche Auftraggeber, Unternehmen und deren Beschäftigte wird zudem eine Beratungsstelle im hessischen Sozialministerium eingerichtet.
  • Die bisherigen Nachprüfungsstellen werden durch Vergabekompetenzstellen ersetzt, die in den Regierungspräsidien, bei der Landesstraßenbauverwaltung Hessen Mobil sowie der Oberfinanzdirektion Frankfurt angesiedelt sind.

Auch bei den Vergabeverfahren selbst gibt es wesentliche Neuerungen.

  • Die beschränkte Ausschreibung wird mit der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass auch bis zur Grenze zur europaweiten Vergabe von ca. Euro 5 Mio. beschränkt ausgeschrieben werden kann.
  • Es erfolgt eine Anhebung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen, um mehr Flexibilität und Spielraum für die Vergabestellen zu erreichen.
  • Die Vergabefreigrenzen beziehen sich auf das jeweilige Fachlos, was eine mittelstandsfreundliche Ausschreibung ermöglicht.
  • Neu ist vor allem eine weitere Kategorie der Bauleistungen. Künftig werden Bauleistungen rund um den Wohnungsbau bis zu 1 Mio. Euro je Fachlos durch eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb möglich, was die Wohnraumschaffung beschleunigen soll.
  • Durch Anwendung der UVgO werden künftig analoge wie elektronische Vergabeverfahren möglich. Mit dem neuen Gesetz wird den Kommunen für die
    Post-Coronazeit und darüber hinaus eine einfachere und unbürokratische Vergabe ermöglicht, was zu einer Beschleunigung von Investitionsvorhaben führen soll.

Darüber hinaus ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 23.08.2021 der gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

In diesem Vergabeerlass werde Regelungen der VOB/A im Unter- und Oberschwellenbereich ausgeformt. Des Weiteren wird geregelt wo die Vergabekompetenz- stellen im Sinne des hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes angesiedelt sind.

Hinzu kommen Regelungen zu Erklärungs- und Anfragepflichten und zu den zu verwendenden Ausschreibungsunterlagen.

Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwalt Frank-Ulrich Imgrund

 

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Ihre Ansprechpartnerin:

Anika Amberg

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de

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