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19.12.2023
Digitalisierung

Praxishilfe zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Wie wir bereits in den diesjährigen Personal- und Lohnbuchhalterseminaren mitgeteilt haben, wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) private Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 HinSchG) verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht bis zum 1. Dezember 2023 nachkommen, handeln ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 € (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, 42 Abs. 2 HinSchG).

Seit dem 17. Dezember 2023 müssen auch private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten eine Möglichkeit zur innerbetrieblichen Meldung von Missständen zur Verfügung zu stellen (§§ 12 Abs. 1 S.1, Abs. 2, 42 Abs. 1 HinSchG). Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Eine gesonderte Übergangsfrist für Ordnungswidrigkeiten gibt es in diesem Fall jedoch nicht.

Nach den Inhalten des Gesetzes muss den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben. Wird ein Hinweis abgegeben, muss eine interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen bestätigen. Binnen 3 Monaten muss die innerbetriebliche Meldestelle den Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an die zuständige Behörde, etwa an eine Strafverfolgungsbehörde.

Als zweite Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Auch die Bundesländer können eigene Meldestellen einrichten.

Die hinweisgebende Person kann wählen, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wendet. Insoweit sollen Beschäftigungsgeber jedoch „Anreize“ dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle des Bundes oder des Landes zunächst an die jeweilige interne Meldestelle beim Beschäftigungsgeber wenden.

Anbei können wir nunmehr eine Checkliste als Hilfestellung zur Umsetzung der neuen Bestimmungen und Einrichtung der internen Meldestelle zur Verfügung stellen.

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Ihr Ansprechpartner

Sven Liese

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0561 / 789 81-11
E-Mail: liese@bgvht.de

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