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02.01.2025
Arbeitsrecht

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

Der ZDB informiert über die für 2025 maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung.

Nachstehend erhalten Sie eine Aufstellung der wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung und der SOKA-BAU für das Jahr 2025.

Sozialversicherungen

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Beitragsbemessungsgrenzen:

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung steigt auf jährlich 96.600,00 €, monatlich 8.050,00 €.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wurde angehoben auf jährlich 66.150,00 €, monatlich 5.512,50 €.

Bezugsgrößen:

Die Bezugsgrößen verändern sich bundeseinheitlich auf 44.940,00 € jährlich, 3.745,00 € monatlich.

Beitragssätze:

  • Pflegeversicherung: 3,6 %
  • Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose (Arbeitnehmeranteil): 0,60 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 %
  • Krankenversicherung:
    • allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
    • durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 2,5 %

Höchstzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Krankenversicherung: 471,32 €
  • Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen): 99,23 €
  • Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen): 71,66 €

U1-Umlage (Arbeitgeberaufwendungen für Krankheit):

  • 1,1 %

U2-Umlage (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft):

  • 0,24 %

Insolvenzgeldumlage:

Die „Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2025“ wird voraussichtlich nicht mehr in Kraft treten. Deswegen wird der Umlagesatz anders als 2024 nicht auf 0,06 Prozent abgesenkt werden, sondern bei 0,15 Prozent liegen.

Künstlersozialabgabe:

Abgabesatz: 5 %

Sachbezugswerte 2025:

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom BMAS erlassen wird. Für die Sachbezüge 2025 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2023 bis Juni 2024 maßgeblich. Auf dieser Grundlage wurden die ab 1. Januar 2025 geltenden Werte wie folgt festgelegt:

Der Wert für Verpflegung beträgt kalendertäglich 11,10 €

  • Frühstück 2,30 € (kalendertäglich),
  • Mittag- und Abendessen jeweils 4,40 € (kalendertäglich).

Der Wert für Mieten und Unterkunft beträgt 9,40 € kalendertäglich.

Gesetzlicher Mindestlohn:

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 12,82 €/Std.

Geringfügigkeitsgrenze:

Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) liegt bei 556,00 €.

Winterbeschäftigungsumlage:

Sie beträgt insgesamt 2,0 % (1,2 % Arbeitgeber, 0,8 % Arbeitnehmer).

SOKA-BAU-Beiträge:

für gewerbliche Arbeitnehmer

– Urlaubskassenverfahren: 15,1 %

– Berufsbildungsverfahren: West und Ost 2,2 %, Westteil Berlin 1,65 %, Ostteil Berlin 1,65 %

– tarifliche Altersvorsorge: West 3,2 %, Ost 1,4 %

für Angestellte:

– Berufsbildungsverfahren: 18,00 €

– tarifliche Altersvorsorge: West und Westteil 67,00 €, Ost und Ostteil Berlin 35,00 €

für Auszubildende:

– tarifliche Altersvorsorge: 20,00 €

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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