
Gegenüber dem Winterbau-Merkblatt 2023/2024 ergeben sich für die Schlechtwetterzeit von November 2024 bis März 2025 keine gesetzlichen Änderungen oder neue rechtliche Bewertungen. Wir haben uns daher entschieden, keine neue Fassung 2024/2025 herauszugeben.
Hinweisen möchten wir jedoch auf die wichtigen Termine zur Erstattung von Saison-Kurzarbeitergeld, Sozialaufwand, Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands-Wintergeld (MWG). Abrechnungszeitraum ist jeweils der Lohnabrechnungszeitraum (Kalendermonat), für den die Leistungen beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen (§ 325 Abs. 3 SGB III). Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats in dem die Tage liegen, für welche die Leistungen beantragt werden. Es sind daher folgende Ausschlussfristen zu beachten:
| für Dezember 2024 | 31. März 2025 |
| für Januar 2025 | 30. April 2025 |
| für Februar 2025 | 31. Mai 2025 |
| für März 2025 | 30. Juni 2025 |
| Erstattung Winterbeschäftigungs-Umlage für Auslandsbaustellen 2024 | 31. März 2025 |
Darüber hinaus haben wir aktualisierte Berechnungstabellen für das Saison-Kurzarbeitergeld 2024/2025 zur Bestimmung der tariflichen Arbeitszeit 2025 und die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2024 der Bundesagentur für Arbeit in der Anlage zur Kenntnis beigefügt (Downloads nur nach Login für Mitglieder).
Die Anlagen sind auch zu finden unter: https://bauwirtschaft-hessen.de/download-kategorien/arbeitsrecht/
Dieser Download ist nur für eingeloggte Mitglieder verfügbar.Bei Bedarf kann das Winterbau-Merkblatt 2023/2024 weiterhin über den Verband bezogen werden. Als Ansprechpartnerin steht Frau Anette Luhn (Kontakt: luhn@bgvht.de) gern zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de
