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25.06.2024
Allgemein

2. Erfahrungsaustausch Boden – Kostenfalle Ersatzbaustoffverordnung – Risiken bei der Angebotserstellung und der rechtssichere Einbau von Ersatzbaustoffen

Rund 80 interessierte Zuhörerinnen und Zuhörer nahmen am 2. Erfahrungsaustausch Boden im Nachgang zur Jahreshauptversammlung des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessen teil. Nach einer kurzen Begrüßung durch Rechtsanwältin Annika Amberg, Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V., führte Swen Meier, Geschäftsführer der Firma Heinrich Rohde Tief- und Straßenbau GmbH in Korbach und zugleich Landesfachgruppenleiter Straßenbau, in die Thematik ein.

Fast ein Jahr nach Einführung der Ersatzbaustoffverordnung sind noch viele Fragen offen. Herr Meier erläuterte die Schwierigkeiten bei der Unterhaltung von Bestands-Straßen in Ortslagen, die einen großen Teil der Tief- und Straßenbauarbeiten ausmachen. Das Hauptproblem sei der Ausbau und der Wiedereinbau von Bodenmaterial, weil in vielen Fällen kein zertifiziertes Material vorliege. Es herrsche eine große Unsicherheit bei Ausschreibungen, weil Auftraggeber sich des Problems noch nicht bewusst seien. Es fehle oft an den „richtigen“ Analysen. Die Regelungen zur Entsorgung und Verwertung von Bodenaushub seien unklar, unbekannt, zu kompliziert und stellen alle Beteiligten vor erhebliche praktische Probleme. Weniger problematisch sei die Umsetzung der EBV beim Asphaltausbau oder Betonabbruch. Insgesamt sei das Kalkulationsrisiko der Bauunternehmen extrem hoch.

Rechtsanwalt Gregor Franßen, European Master of Law, referierte zum Thema Angebotsbearbeitung und rechtssicherer Einbau von Ersatzbaustoffen. Rechtsanwalt Franßen ist Partner der Franßen und Nusser Rechtsanwälte PartGmbH. Zunächst stellte er die Systematik der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie der aktuellen Mantelverordnung vor. Er verwies auf den FAQ–Katalog der LAGA, in dem Erläuterungen und Auslegungen zur umfangreichen EBV gegeben werden. Grundsätzlich gebe es keinen Bestandsschutz für Ausschreibungen und Verträge, die vor dem 01.08.2023 geschlossen worden sind. Als Ausnahmen von der Anwendung der EBV gelten der Einbau von nicht aufbereiteten Bodenmaterial und Baggergut in ein technisches Bauwerk, das vor dem 16. Juli 2021 genehmigt wurde.

Die Annahme von Bodenmaterial (in Hessen nach hessischer Verfüllrichtlinie) kann bis 2031 erfolgen (§ 28 BundesbodenschutzVO). Inzwischen erfolgen kaum noch Analysen nach LAGA mit Angaben von Z-Werten, zunehmend werden BM- bzw. BM-F-Werte nach EBV ausgewiesen.

Zunächst sei zur korrekten Einordnung zwischen den verschiedenen Anwendungsbereichen der EBV zu differenzieren. Nicht unter die EBV fällt der Wiedereinbau von unverändertem Bodenmaterial. Dieser richtet sich allein nach der BundesbodenschutzVO und den dort geltenden Kennwerten. Herr Rechtsanwalt Franßen empfahl, eine Abgrenzung von Bereitstellungsflächen und Zwischenlager vorzunehmen. Letzteres darf ab 100 to nur mit einer Erlaubnis nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet werden. Die Nutzung einer Bereitstellungsfläche ist genehmigungsfrei möglich.

Anschaulich erläuterte Rechtsanwalt Franßen die Schwierigkeiten beim Einbau von Bodenmaterial und Ersatzbaustoffen im Hinblick auf einzuhaltende Grundwasserstände. Der Auftraggeber habe die Verpflichtung, den Grundwasserstand vor einer Baumaßnahme zu benennen. Bei Linienbauwerken sei eine vorherige Bestimmung der Grundwasserstände allerdings kaum machbar. Hier gibt es einheitlichen Umsetzungen in den Bundesländern. Während in Stadtstaaten, wie z.B. Berlin, Hamburg, und in einzelnen Kommunen möglich ist diese wichtigen Auskünfte zu erhalten, ist die an vielen Orten nicht möglich. – Ein Problem für Planer und Ausführende.

Probleme bereiten vielen Anwendern die Klassifizierung von Material nach den unterschiedlichen Rechtsbereichen des späteren Einbaus. Für die Ablagerung auf Deponien gilt die Deoponieverordnung (DeponieVO), für technische Bauwerke die Bundesbodenschutzverordnung (B BSchVO) bzw. die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustVO) für die Verfüllung von Tagebauten in Hessen die hessische Verfüllrichtlinie und für den Einbau im Straßenbau das FGSV-Regelwerk. BM-0- und RC 1 – Stoffe benötigen i.d.R. keine neuen Analysen nach DeponieVO. Im Ergebnis stellte der Referent fest, dass zahlreiche Bauherren und Planer überfordert seien und deshalb verstärkt neues Material ausschreiben, da die Angabe der Einbauweisen noch erhebliche Probleme bereitet. Letztlich dienen die Regelungen der Umwelt und dem Schutz der Menschen, weshalb das Ziel der Neuregelungen positiv zu bewerten sei.

Im zweiten Teil seines Vortrages gab Herr Rechsanwalt Franßen Hinweise zur einer die Kreislaufwirtschaft fördernden Beschaffung öffentlicher Auftraggeber. Kritisch und aus seiner Sicht nicht mehr kalkulierbar seien Ausschreibungen von Bodenmaterial nach Z-Werten. Genauso bedenklich und zu kritisieren sei es, wenn Auftraggeber ohne vorherige Prüfung einer Verwertung allein die Deponierung von Bodenaushub ausschreibe. Dies widerspricht dem Gedanken der Kreislaufwirtschaft und des Ressourcenschutzes. Es fehle hier die Möglichkeit für den Auftragnehmer solche Ausschreibungen wirksam zu bekämpfen.

Im Anschluss an den Vortrag trug Frau Amberg einige Beispielfälle von Ausschreibungen vor und wie mit diesen aus Sicht eines Auftragnehmers umgegangen werden kann. Rechtsanwalt Raphael Stuffer, Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V., erläuterte die richtigen Vorgehensweisen zur Behinderungsanzeige und Bedenkenanmeldung.

Herr Meier zog ein positives Resümee zu dem Erfahrungsaustausch. Die Fragen und Redebeiträge der Zuhörer haben die Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung der ErsatzbaustoffVO gezeigt. Gerade deshalb sei ein konstruktives und faires Zusammenwirken von Auftraggeber, Planer und Auftragnehmer im Umgang und der praktischen Umsetzung der ErsatzbaustoffVO ein Weg, der sich in der Praxis gewährt hat.

Die Präsentationen zur Veranstaltung und den ZDB-Leitfaden zur Mantelverordnung sind im Mitgliederbereich abrufbar (nach Login).

Ihre Ansprechpartnerin:

Anika Amberg

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de

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