
Wir möchten Sie auf eine widersprüchliche Rechtsprechung höchster Gerichte zum Thema Verbraucherbauvertrag hinweisen.
Der Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i Abs. 1 BGB ist mit besonderen Regeln zum Schutz der Verbraucher ausgestattet.
Hierzu gehört zum Beispiel, dass der Unternehmer eines Verbraucherbauvertrages keine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650 f BGB verlangen kann. Bislang war herrschende Meinung, dass ein Verbraucherbauvertrag dann vorliegt wenn die Errichtung eines Neubaus bzw. der Umbau eines Gebäudes, das einem Neubau gleichkommt, von einem Verbraucher an einen Unternehmer übertragen wird.
Zu dieser Thematik ist nun jedoch widersprechende Rechtsprechung ergangen.
Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650 f Abs. 1 BGB ist insbesondere bei Zahlungsstreitigkeiten ein beliebtes und zulässiges Druckmittel des Unternehmers, wenn dieser nach einer Möglichkeit sucht seine Leistung einzustellen und seine Forderungen durchzusetzen. Allerdings findet § 650f Abs. 1 BGB gemäß § 650 Abs. 6 BGB keine Anwendung, wenn der Besteller ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB handelt. Das OLG Hamm (Urteil vom 24.04.2021 -Az.: 24 U 198/20), das OLG Zweibrücken (Urteil vom 29.03.2022 – Az.: 5 U 52/21) und das LG Köln (mit Urteil vom 26.11.2021 – Az.: 38 O294/20) haben nun entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i Abs. 1 Alternative 1 BGB bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen kann und zwar wenn
- die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt,
- die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und
- die Gewerke zum Bau eines neuen Gebäudes selbst beitragen.
Nach dieser Rechtsprechung wäre das Verlangen einer Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650 f BGB eben nicht möglich wenn der Neubau eines Gebäudes bzw. ein Umbau, der einem Neubau gleichkommt, gewerkeweise an verschiedene Unternehmer vergeben wird. Alle diese Unternehmer könnten dann im Sinne des Verbraucherbauvertrages eine Sicherheitsleistung nicht verlangen.
Dem entgegen hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 16. November 2021 – Az.: 21 U 41/21 ausdrücklich entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB nur dann vorliegt wenn alle Gewerke die zur Erstellung eines Neubaus nötig sind eben an einen Unternehmer übertragen werden.
Damit widerspricht sich die Rechtsprechung vom Oberlandesgericht direkt und es bleibt abzuwarten wie sich diese Rechtsprechung weiterentwickeln wird.
Da gesetzlich nicht geregelt ist was unter dem „Bau eines neuen Gebäudes“ zu verstehen ist, wird es spannend sein wie sich der Bundesgerichtshof sich in dieser Angelegenheit positionieren wird.
Wir werden dahingehend weiter berichten.
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