
Verlängerung für den Bundeshoch- und Bundesverkehrswegebau bis zum 31. Dezember 2022, Verzicht auf Basiswert 1 und Absenkung der Aufgreifschwelle für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln von 1 auf 0,5 Prozent
Mit Erlass vom 22. Juni haben das Bundesbau- und das Bundesverkehrsministerium die Bundeserlasse zu Lieferengpässen und Preissteigerungen, die vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs am 25. März 2022 veröffentlicht wurden (vgl. hierzu Beiträge in den Newslettern vom 30. März 2022 und15. Juni 2022), über den 30. Juni hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und modifiziert. Künftig kann bei der Preisgleitung auf den Basiswert 1 verzichtet und stattdessen auf den Angebotspreis des Bestbieters als Basiswert 2 abgestellt werden. Darüber hinaus wird die Aufgreifschwelle für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln von 1 auf 0,5 Prozent abgesenkt. Hier in Kürze die wesentlichen Punkte:
- Neue Vergabeverfahren
- Absenkung der Aufgreifschwelle für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln von 1 auf 0,5 Prozent
Abweichend von der bisherigen Regelung sind Stoffpreisgleitklauseln bereits dann zu vereinbaren, wenn der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt (bislang 1 Prozent).
Dies gilt für die im Erlass vom 25. März 2022 ausdrücklich genannten Stoffe (Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz, gusseiserne Rohre).
Neues Formblatt 225a / Verzicht auf Basiswert 1
Mit Blick auf die Schwierigkeiten der Vergabestellen bei der Ermittlung des Basiswerts 1 können diese künftig auf die Ermittlung des Basiswerts 1 verzichten. Hierzu wird neben dem bekannten Formblatt 225 ein neues Formblatt 225a eingeführt. Nach den Erlassen ist das Formblatt 225 vorrangig anzuwenden. Formblatt 225a steht als Alternative zur Verfügung, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden kann.
Bei Nutzung des Formblatts 225a wird als Grundlage für die Preisfortschreibung auf den im bezuschlagten Angebot im Formblatt 225a angegebenen Stoffpreis (= Stoffkostenanteil der genannten Teilleistungen ohne Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn) zurückgegriffen. Dieser Stoffpreis wird mit dem Basiswert 2 gleichgesetzt und später zum Basiswert 3 fortgeschrieben.
Bei Anwendung des Formblatts 225a werden Stoffpreise nicht nachgefordert. Ein entsprechender Hinweis ist sowohl in der Bekanntmachung als auch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe und im Formblatt 216 aufzunehmen. Versäumt der Bieter die Angabe der geforderten Stoffpreise im Formblatt 225a, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass bislang bei Anwendung des Formblatts 225 die Vergabestellen den Basiswert 1 ermittelt haben, sollten die Unternehmen wegen des drohenden Ausschlusses vom Vergabeverfahren auf diesen Unterschied explizit hingewiesen werden.
Verbundbaustoffe
Soweit Verbundbaustoffe verarbeitet werden und der Aufwand zur Ermittlung der einzelnen Stoffanteile unverhältnismäßig ist, kann auf den Stoff mit dem höchsten Stoffanteil innerhalb des Verbundbaustoffs oder der Ordnungsziffer abgestellt werden. Unverhältnismäßig ist der Aufwand dann, wenn die Dauer der Vergabevorbereitung nicht unerheblich verzögert würde.
Bagatellgrenze
Für die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel wird eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 Euro bezogen auf den zu gleitenden Baustoff eingeführt. Damit soll der Verwaltungsaufwand bei geringer Kostenhöhe des zu gleitenden Baustoffs reduziert werden.
Stoffpreisgleitklauseln auch für nicht ausdrücklich benannte Baustoffe
Weiter wird klargestellt, dass die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel nicht nur für die Baustoffe möglich ist, die in den Erlassen vom 25. März 2022 genannt sind (s.o. 1.). Auf diese Weise soll für die Vergabestellen vor Ort verdeutlicht werden, dass die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch für weitere Baustoffe möglich ist.
Laufende Vergabeverfahren
Die Absenkung der Aufgreifschwelle für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln (von 1 auf 0,5 Prozent) gilt auch für bereits laufende Vergabeverfahren. Dies kann dazu führen, dass in weiteren Vergabeverfahren eine Stoffpreisgleitklausel vorzusehen bzw. die bereits vorgesehene um zusätzliche Stoffe zu erweitern ist.
Da der Erlass darauf hinweist, dass eine nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel beispielsweise dann nicht geboten ist, wenn kein Bieter ihr Fehlen rügt, sollten die Unternehmen darauf hingewiesen werden, dass hier im Einzelfall eine Rüge erforderlich sein kann.
III. Anpassung bestehender Verträge
- Begriffsdefinition
Als bestehende Verträge gelten alle Verträge, die bis zu 14 Kalendertage nach Kriegsausbruch, d. h. vor dem 11. März 2022 ohne Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel submittiert wurden.
- Selbstbehalt in Höhe von 10 statt 20 Prozent
Abweichend von den ursprünglichen Erlassen vom 25. März 2022 ist künftig auch bei nachträglicher Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel in bestehenden Verträgen der Selbstbehalt in Höhe von 10 % (statt 20 %) zu vereinbaren.
- Kein Selbstbehalt bei Preisanpassung nach § 313 BGB
Durch die Erlasse wird klargestellt, dass bei Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), bei der die Kostensteigerung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geteilt wird, anders als bei Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, kein Selbstbehalt zulasten der Unternehmen zur Anwendung kommt. Diesbezüglich haben in der Vergangenheit auf Seiten der Vergabestellen Unklarheiten bestanden. Mit der Klarstellung soll dafür Sorge getragen werden, dass es hier zu einer einheitlichen Handhabung durch die Vergabestellen kommt.
- Verlängerung von Vertragslaufzeiten nach § 6 VOB/B
Mit Blick auf die Verlängerung von Vertragslaufzeiten nach § 6 VOB/B stellen die Erlasse klar, dass an den Nachweis der Nichtverfügbarkeit von Materialien keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Sofern die Nichtverfügbarkeit nicht ohnehin bekannt ist, kann der Nachweis beispielsweise durch Vorlage von Absageschreiben von drei Baustofflieferanten geführt werden.
- Betriebsstoffe
Wenn in maschinenintensiven Gewerken nachträglich Stoffpreisgleitklauseln für Betriebsstoffe vereinbart werden sollen, ist eine Ordnungsziffer festzulegen und die Menge des ab Kriegsbeginn noch erforderlichen Betriebsstoffes zu ermitteln. Die Ordnungsziffer dient dabei lediglich dazu, die der Gleitung unterworfene Stoffmenge für die Abrechnung zu erfassen. Die Vergütung des Betriebsstoffes selbst erfolgt weiterhin über die ursprüngliche Position bzw. Ordnungsziffer. Über die im Nachtrag festgelegte Ordnungsziffer wird die tatsächlich verbrauchte Menge erfasst und diese der Gleitung unterworfen.
- Geltung von Stoffpreisgleitklauseln bis zum jeweiligen Vertragsende
Es wird klargestellt, dass nachträglich vereinbarte Stoffpreisgleitklauseln bis zum jeweiligen Vertragsende weitergelten sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Erlasse währenddessen ihre Gültigkeit verlieren. Nach Außerkrafttreten des Erlasses ist es nicht mehr zulässig, in geschlossenen Verträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Hierdurch soll eine Unterteilung des Vertragsverhältnisses in mehrere Abschnitte und damit verbundener erheblicher Abrechnungsmehraufwand vermieden werden.
- Rahmenvereinbarungen
Die Erlasse legen fest, dass auch in bestehenden Rahmenvereinbarungen für den Bauunterhalt die Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 BGB durch Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln für die noch ausstehenden Einzelaufträge beseitigt werden kann.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Erlasse vom 22. Juni 2022 verändern die Erlasse vom 25. März 2022 mit sofortiger Wirkung. Die Geltung der so geänderten Erlasse wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Erlass; weitere Unterlagen finden Sie unter https://www.bgvht.de/mitglieder/dokumente-vorlagen/wirtschaftsrecht/
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