
Anfang Juni haben das Bundesbau- und das Bundesverkehrsministerium angekündigt, die Bundeserlasse zu Lieferengpässen und Preissteigerungen, die vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs am 25. März 2022 veröffentlicht wurden, über den 30. Juni 2022 hinaus zu verlängern. Künftig soll bei der Preisgleitung auf den Basiswert 1 verzichtet und stattdessen auf den Angebotspreis des Bestbieters als Basiswert 2 abgestellt werden. Darüber hinaus werden zu einzelnen Punkten Ergänzungen vorgesehen. Die Verlängerungserlasse sollen Mitte Juni veröffentlicht werden. Hier in Kürze die absehbaren wesentlichen Punkte:
- Das Bundesbau- und das Bundesverkehrsministerium werden ihre Erlasse vom 25. März 2022 (vgl. hierzu unseren Newsletter vom 30. März 2022) befristet fortschreiben. Die dazu notwendigen Erlasse werden Mitte Juni veröffentlicht werden. Absehbar ist eine Verlängerung von drei bzw. sechs Monaten.
- In den Verlängerungserlassen soll unter anderem klargestellt werden, dass Verträge, bei denen die Stoffpreisgleitklausel einbezogen worden ist, diese auch nach Auslaufen der Erlasse jeweils bis zum Vertragsende anwendbar bleibt, so dass Bauverträge einheitlich abgewickelt werden können.
- Der Aufbau der Verlängerungserlasse wird den Erlassen vom 25. März 2022 entsprechen. Es werden demzufolge Regelungen für neue Vergabeverfahren, laufende Vergabeverfahren und die Anpassung bestehender Verträge getroffen werden.
Neue Vergabeverfahren
Mit Blick auf die Schwierigkeiten der Vergabestellen bei der Ermittlung des Basiswerts 1 soll künftig auf den Basiswert 1 verzichtet werden. Anstelle dessen soll der Angebotspreis des Bestbieters als Basiswert 2 für die Stoffpreisgleitung Anwendung finden.
Weiter soll klargestellt werden, dass die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel nicht nur für die Baustoffe möglich ist, die in den Erlassen vom 25. März 2022 genannt sind. Auf diese Weise soll für die Vergabestellen vor Ort verdeutlicht werden, dass die Vereinbarung der Stoffpreisgleitklausel im Einzelfall auch für weitere Baustoffe möglich ist.
Für die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel soll eine Bagatellgrenze eingeführt werden. In der Diskussion ist hier eine Mindesthöhe von 5.000 Euro bezogen auf den zu gleitenden Baustoff. Damit soll der Verwaltungsaufwand bei geringer Kostenhöhe des zu gleitenden Baustoffs reduziert werden.
Laufende Vergabeverfahren
Hier soll klargestellt werden, dass die Vergabestellen im Einzelfall von der Rückversetzung des Vergabeverfahrens zum Zwecke der nachträglichen Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel absehen können.
Anpassung bestehender Verträge
Durch die Erlasse soll klargestellt werden, dass bei Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), anders als bei Anwendung der Stoffpreisgleitklausel, kein Selbstbehalt zulasten der Unternehmen zur Anwendung kommt. Diesbezüglich haben in der Vergangenheit auf Seiten der Vergabestellen Unklarheiten bestanden. Mit der Klarstellung soll dafür Sorge getragen werden, dass es hier zu einer einheitlichen Handhabung durch die Vergabestellen kommt.
Weiter soll klargestellt werden, dass die nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel in bestehende Verträge sowohl bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB als auch des § 58 Bundeshaushaltsordnung eine mögliche Rechtsfolge darstellt.
Über den weiteren Fortgang werden wir Sie informieren.
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