
Der hessische Landtag hat für die öffentliche Auftragsvergabe insbesondere von Bauleistungen gravierende Änderungen im Vergabe- und Tariftreuegesetz beschlossen. Dadurch sollen Investitionen schneller umgesetzt, Kommunen und Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet und gleichzeitig faire Arbeitsbedingungen gestärkt werden.
Das neue HVTG soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und gilt für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes (derzeit 5.540.000,00 Euro).
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Direktvergabe von Bauleistungen bis zu einem Los-/Gesamtauftragswert von 750.000,00 Euro. Bei einer geschickten Losgestaltung können auch größere Bauvorhaben (z.B. Kindergärten, Feuerwehren, Erweiterungsbauten) bis zur Grenze des EU-Schwellenwertes ohne förmliches Vergabeverfahren beauftragt werden.
- Die Vergabestellen haben freie Wahl zwischen den Verfahrensarten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe).
- Bestbieterprinzip – zur Angebotsabgabe muss „nur“ der Nachweis der Tariftreue vorliegen. Alle sonstigen Nachweise der Eignung werden erst später vom Erstplatzierten gefordert.
Ab einem Auftragswert von 20.000,00 Euro dürfen sich künftig nur noch Unternehmen auf öffentliche Aufträge bewerben, die ihre Tariftreue nachgewiesen haben. Welche Tarifverträge unter die Tariftreue fallen und wie der Nachweis geführt wird bzw. die Kontrolle aussieht, wird in einer Rechtsverordnung geregelt. Der Bau – Tarifvertrag Lohn wird mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Nachweis der Tariftreue maßgebend sein. Bauunternehmen haben ihre Tariftreue durch eine Mitgliedschaft in einem tarifgebundenen Arbeitergeberverband oder einer Landesbauinnung nachzuweisen bzw. können eine besondere Präqualifizierung erwerben.
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