Ab dem 1. Januar 2021 ist die Pendlerpauschale gestiegen.
Durch die CO2-Bepreisung des Klimaschutzprogramms 2030 werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw zur Arbeit fährt, zahlt daher mehr. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb die Entfernungspauschale erhöht:
- Ab dem 1.2021 um 0,05 EUR auf 0,35 EUR für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen (also ab dem 21. Entfernungskilometer). Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Die Pendlerpauschale kann nur für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für den Hin- und Rückweg.
- Die jeweils befristete Erhöhung der Entfernungspauschale gilt entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
- Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
- Die neuen Sätze gelten befristet bis zum Dezember 2023.
Hinweis:
Ab 2024 können ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt dann bis zum 31. Dezember 2026.
Geringverdienende, die keine Steuern zahlen, können die sog. Mobilitätsprämie nutzen. Sie beträgt 14 % der nunmehr erhöhten Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke gezahlt wird, also 4,9 Cent. Auch die Mobilitätsprämie ist auf fünf Jahre befristet.
Ihr Ansprechpartner
Geschäftsführer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0561 / 789 81-12
E-Mail: lieberknecht@bgvht.de