
Seit dem 2. August 2026 gelten die neuen Transparenzpflichten des EU-AI-Acts. Unternehmen, die Chatbots, KI-Assistenten oder generative KI zur Erstellung von Inhalten einsetzen, sollten prüfen, welche Anwendungen und Prozesse von der neuen Kennzeichnungspflicht betroffen sind.
Mit dem AI-Act, der Verordnung (EU) 2024/1689, hat die Europäische Union einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz geschaffen. Die Verordnung ist bereits seit dem 1. August 2024 in Kraft, ihre Vorgaben werden jedoch schrittweise wirksam. Während einzelne Regelungen erst in den kommenden Jahren greifen, gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 seit dem 2. August 2026.
Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 des AI-Acts soll sicherstellen, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einer KI interagieren oder KI-generierten Inhalten begegnen. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Täuschungen entgegenzuwirken.
Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder Inhalte mit KI generieren, müssen hierüber in bestimmten Fällen informieren. Das betrifft insbesondere Chatbots und KI-Assistenten, Deepfakes und mittels KI erzeugte Texte, Bilder, Audio- oder Videoinhalte.
Relevanz für das Baugewerbe
Auch Unternehmen des Baugewerbes setzen KI-Anwendungen zunehmend ein, beispielsweise im Bereich der Kundenkommunikation, bei der Erstellung von Angeboten und Planungen, für Marketinginhalte oder als interne Assistenzsysteme.
Insbesondere folgende Anwendungsfälle können von den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten betroffen sein:
Chatbots und KI-Assistenten: Werden Anfragen von Kunden, Anrufe oder E-Mails automatisiert von Chatbots und KI-Assistenten bearbeitet, müssen betroffene Personen bereits beim ersten Kontakt eindeutig darauf hingewiesen werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. So könnte sich ein KI-Chatbot, der beispielsweise Telefonanrufe entgegennimmt, zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich als solcher vorstellen.
KI-generierte Texte: Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die vollständig durch KI erstellt wurden und ohne wesentliche redaktionelle Anpassung veröffentlicht werden, können der Transparenzpflicht unterliegen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn eine menschliche Überarbeitung stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die inhaltliche Verantwortung übernimmt.
Visualisierungen von Bauprojekten: Werden fotorealistische Bilder etwa von Bauprojekten mithilfe generativer KI erstellt oder ergänzt und beispielsweise auf Webseiten, in Exposés oder als Referenzmaterial verwendet, müssen diese ebenfalls gekennzeichnet werden. Eine reine Bildbearbeitung mittels KI wie Optimierung, Farbkorrektur und Zuschnitt sind hiervon nicht erfasst.
Für mehr Informationen empfehlen wir diesen Blogartikel von Mittelstand-Digital Zentrum Berlin.
Die neuen Transparenzpflichten schränken den Einsatz von KI in Bauunternehmen grundsätzlich nicht ein. Sie verpflichten Unternehmen jedoch dazu, den Einsatz bestimmter KI-Anwendungen und die Herkunft bestimmter Inhalte für Kunden, Geschäftspartner und sonstige Betroffene nachvollziehbar zu machen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen:
- eingesetzte KI-Anwendungen und KI-gestützte Prozesse zu erfassen und zu prüfen, ob Transparenz- oder Kennzeichnungspflichten bestehen,
- betroffene Inhalte und Anwendungen gegebenenfalls mit geeigneten und verständlichen Transparenzhinweisen, beispielsweise „unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt“, zu kennzeichnen,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die neuen Anforderungen zu sensibilisieren sowie bestehende interne Regelungen zum KI-Einsatz zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Viele Antworten auf Ihre Fragen rund um KI-Verordnung finden Sie im speziellen FAQ-Bereich der EU-Kommission.
Ihre Ansprechpartnerin:
Innovation und Nachhaltigkeit
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